Bildungsleistungen: Aktuelle Änderungen in der Umsatzsteuer

Update 22.1.2025

Gemäß Verfügung vom 17.1.2025 erkennt das Bayerische Landesamt für Steuern die vor dem 1.1.2025 ausgestellten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG weiter bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums bzw. bis zu deren Widerruf an.
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Anbieter von Bildungsleistungen müssen sich auf zahlreiche Änderungen einstellen, nicht nur durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2024. Wir geben Ihnen einen Überblick.

Welche Änderungen sind zu beachten?

Wesentlich sind die Änderungen

  • durch das JStG 2024 zu den Steuerbefreiungen für Bildungsleistungen,
  • durch das JStG 2024 zur Bestimmung des Orts von Veranstaltungsleistungen und
  • des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 29.4.2024 zur umsatzsteuerlichen Würdigung von Online-Veranstaltungsleistungen.

Steuerbefreiung für Bildungsleistungen – Änderungen durch das JStG 2024

Die Änderungen resultieren aus dem wiederholten Versuch, die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unionsrechtskonform auszugestalten. Folgende Änderungen sieht das JStG 2024 vor:

  • Die Steuerbefreiung umfasst nun auch Bildungsleistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, sofern diese mit solchen Aufgaben betraut sind. Hierunter fallen insbesondere in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebene allgemein- oder berufsbildende Schulen und staatliche Hochschulen im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz.
  • Der Umfang der begünstigten Leistungen wird ausgedehnt auf Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung. 
  • Das Bescheinigungsverfahren bleibt bestehen, erfordert jedoch gegebenenfalls die Neuausstellung der Bescheinigungen (s.u.).
  • Privatlehrer:innen, die Schul- oder Hochschulunterricht erteilen, werden ebenfalls von der Steuerbefreiung erfasst. Als Privatlehrer:innen kommen nur natürliche Personen in Betracht.
  • Bildungsleistungen im Rahmen von Eingliederungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, der Arbeitsförderung nach dem SGB III sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX sind nur unter den Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 15b und c UStG steuerfrei.

Bestimmung des Orts von Veranstaltungsleistungen

Ab dem 1.1.2025 ist hinsichtlich der Ortsbestimmung von Veranstaltungsleistungen zu unterscheiden, ob die Teilnehmer:innen in Präsenz oder virtuell teilnehmen. Erfolgt die Teilnahme virtuell, so erfolgt die Besteuerung am Wohnsitz bzw. Sitz des Teilnehmers (Blogbeitrag vom 6.12.2024).

Umsatzsteuerliche Würdigung von Online-Veranstaltungsleistungen

Das BMF-Schreiben vom 29.4.2024 (Blogbeitrag vom 12.6.2024) dient insbesondere dazu, Leistungen, die auf elektronischem Weg erbracht werden, von „normalen“ Veranstaltungsleistungen abzugrenzen. Bedeutung hat die Unterscheidung für die Ortsbestimmung, den anzuwendenden Steuersatz sowie die Steuerbefreiung für Unterrichtsleistungen. Durch die Änderungen zum 1.1.2025 durch das JStG 2024 (s.o.) entfallen die Unterschiede hinsichtlich der Ortsbestimmung bei virtueller Teilnahme, sodass die Unterscheidung an Relevanz verliert. Gegebenenfalls ist sie aber weiterhin wichtig mit Blick auf den Nachweis des Wohnsitzes bzw. Sitzes der Teilnehmer:innen. 

Unverändert höchst problematisch für Anbieter jeglicher Unterrichtsleistungen ist die Auffassung des BMF, wonach z.B. die Bereitstellung von Aufzeichnungen der Steuerbefreiung entgegenstehen, sofern hierfür kein separates Entgelt verlangt wird.

Was ist zu tun?

Sofern Sie Bildungsleistungen erbringen, müssen Sie sich zeitnah mit den Änderungen auseinandersetzen und prüfen, ob sich Handlungsbedarf für Sie ergibt, wovon auszugehen ist.
Hierbei sollten Sie insbesondere auf folgende Aspekte achten:

  • Sofern Sie von der Ausweitung der Steuerbefreiung betroffen sind, bedeutet dies den Verlust des Vorsteuerabzugs und gegebenenfalls Vorsteuerkorrekturen für die Vergangenheit.
  • Holen Sie eine neue Bescheinigung der Landesbehörde für den Zeitraum ab dem 1.1.2025 ein. Es gibt zwar Hinweise, dass das BMF die bisherigen Bescheinigungen weiter anerkennen will, doch selbst wenn dies erfolgt, sind im Falle eines Rechtsstreits die Finanzgerichte nicht hieran gebunden.
  • Wenn Sie Ihre Bildungsleistungen auch online anbieten, müssen Sie zweierlei beachten: Erstens müssen Sie, wenn Sie die Leistungen steuerfrei erbringen wollen, sicherstellen, dass z.B. Aufzeichnungen dieser Veranstaltungen nur gegen separates Entgelt bereitgestellt werden. Zweitens müssen Sie rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um den Wohnsitz bzw. Sitz Ihrer Kunden identifizieren und zutreffend besteuern zu können, wenn sich hierdurch eine Besteuerung im EU-Ausland ergibt. 

Unsere Expert:innen unterstützen Sie gerne bei Fragen zu dieser äußerst komplexen Thematik.

JStG 2024 vom 2.12.2024, BGBl. I Nr. 387

Bundesfinanzministerium vom 29.4.2024

Gert Klöttschen

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Oliver Lohmar, LL.M.

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