Mindestlohn: Unwirksamkeit von Ausschlussfristen

 

Kernaussage

In vielen Arbeitsverträgen ist eine vom Arbeitgeber aufgenommene Klausel, die so genannte Ausschlussklausel, enthalten, wonach Ansprüche verfallen, wenn diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Auch wenn solche Ausschlussklauseln wirksam vereinbart werden können, gelten sie nicht für gesetzliche Mindestlohnansprüche, die über vertraglichen Vereinbarungen stehen. Die Frage war hier, ob solche Mindestlohnansprüche explizit vom Geltungsbereich derartiger Ausschlussklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgenommen werden müssen, damit die Klausel nicht andernfalls insgesamt unwirksam ist. Mit Urteil vom 24.8.2016 hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden, dass eine solche Unterscheidung erforderlich ist.

Sachverhalt

Im konkreten Streitfall wurde über einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gestritten. Die Klägerin war im Jahr 2013 bei der Beklagten, einem Pflegedienst, beschäftigt. In dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag war eine umfassende dreimonatige Ausschlussklausel enthalten: "Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen". Im Zeitraum vom 19.11.2013 bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 15.12.2013 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Aufgrund von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit leistete die Beklagte keine Entgeltfortzahlung. Im Juni 2014 erhob die Klägerin sodann Klage, gegen die sich die Beklagte unter Berufung auf ihre im Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussklausel wehrte. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Klägerin Recht.

Entscheidung

Auch die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Urteile der vorherigen Instanzen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat die Klägerin Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auch sei dieser Anspruch nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag enthaltenen Ausschlussklausel verfallen. Dies gilt deshalb, da die Ausschlussklausel insgesamt wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz unwirksam sei. Der Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 "Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche" erlösche daher auch nicht wegen Versäumung der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist. Auch könne die Klausel nicht für andere Ansprüche aufrechterhalten werden, da dies dem Transparenzgebot gemäß § 307 I 2 BGB entgegenstehe.

Konsequenz

Für die Praxis hat diese Entscheidung große Bedeutung. Jedenfalls für Mindestentgelte, die auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes festgelegt sind, sind Ausschlussklauseln insgesamt unwirksam, wenn die entsprechende Klausel den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt. Auch wenn dies für den allgemeinen Mindestlohnanspruch nach Mindestlohngesetz noch streitig ist, ist daher für die Vertragsgestaltung dringend zu empfehlen, vom Geltungsbereich so genannter Ausschlussklauseln alle Ansprüche auf sämtliche Mindestentgelte explizit herauszunehmen.

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