Fest vereinbarte Mindestlaufzeiten bei Geschäftsführeranstellungsverträgen

Geschäftsführeranstellungsvertrag auch während der fest vereinbarten Mindestlaufzeit ordentlich kündbar

Ein Geschäftsführer hatte in seinem Anstellungsvertrag mit der ihn beschäftigenden GmbH zunächst eine fünfjährige Mindestlaufzeit vereinbart. Nach deren Ablauf sollte der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahrs kündbar sein. Der Geschäftsführer und die GmbH schlossen vor Ablauf der fünf Jahre eine Änderungsvereinbarung und vereinbarten eine unbefristete Fortsetzung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende. Die Änderungsvereinbarung sollte direkt im Anschluss an die Mindestlaufzeit wirksam werden. Schon vor Ablauf der Mindestlaufzeit von fünf Jahren kam es zu erheblichen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Die Gesellschafter:innen der GmbH beschlossen die Abberufung des Geschäftsführers und es wurde noch während der fest vereinbarten Mindestlaufzeit die ordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags erklärt. Dies hielt der Geschäftsführer für unwirksam und klagte.

Kündigung wirksam, wenn Kündigungsfrist nach Ende der Mindestlaufzeit abläuft

Eine ordentliche Kündigung kann auch schon vor Ablauf der Mindestlaufzeit wirksam erklärt werden. Das entschieden die Richter:innen, erklärten allerdings, dass eine solche Kündigung den Geschäftsführeranstellungsvertrag frühestens mit Ablauf des Zeitraums beendet, für den die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Ab welchem Zeitpunkt die ordentliche Kündigungsfrist zu laufen beginnt – ob schon mit Zugang der Kündigung oder erst mit Ablauf des Zeitraums, für den die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist –, hänge entscheidend von den vertraglichen Vereinbarungen ab, so die Richter:innen. Treffen diese keine Aussage, beginne die Kündigungsfrist bereits mit Zugang der Kündigungserklärung. Dies folgt nach Ansicht der Richter:innen aus dem Zweck der Kündigungsfrist, nämlich: dem Vertragsteil, dem gekündigt wird, genügend Zeit zu lassen, sich einen anderen Vertragspartner zu suchen. Da sich im entschiedenen Fall weder aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag noch aus der Änderungsvereinbarung Anhaltspunkte für einen anderslautenden Willen der Vertragsparteien hinsichtlich des Beginns der Kündigungsfrist ergaben, begann die Kündigungsfrist mit Zugang der Kündigungserklärung zu laufen. Die Richter:innen stellten noch klar, dass sich zudem die Kündigungsfrist mit Ablauf der Mindestlaufzeit von fünf Jahren in Verbindung mit der Änderungsvereinbarung auf sechs Monate zum Monatsende reduzierte.

Vorsicht im Geschäftsleben

Wenn GmbH-Geschäftsführer:innen abberufen werden, enden damit nicht gleichzeitig auch deren Anstellungsverträge; sie bleiben bestehen und mit ihnen der Vergütungsanspruch. Hier muss unbedingt gesondert – und zwar wirksam – gekündigt werden. Sind Mindestlaufzeiten vereinbart, sollte bei Abschluss der Anstellungsverträge in jedem Fall geregelt werden, ob während dieser Laufzeit oder erst anschließend wirksam eine ordentliche Kündigung erklärt werden kann. Hier ist im Zweifel vorab juristischer Rat zu empfehlen.

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