GmbH-Geschäftsführer: Einmal vom Selbstkontrahierungsverbot befreit – immer befreit?
Kernaussage
Wurde eine Unternehmergesellschaft (UG – haftungsbeschränkt) im vereinfachten Verfahren unter Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls gegründet und soll der Geschäftsführer nach Neufassung der Satzung weiterhin vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit sein, kann diese Befreiung nicht im Handelsregister eingetragen werden, wenn der bei der Anmeldung vorgelegte neu gefasste Gesellschaftsvertrag eine dahingehende Regelung nicht enthält.
Sachverhalt
Die betroffene UG (haftungsbeschränkt) wurde im September 2017 unter Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls als Einpersonengesellschaft im Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2020 sind mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss eine Sitzverlegung und die Neufassung des Gesellschaftsvertrags beschlossen worden. Allerdings enthielt der neu gefasste Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zur Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB. Das Registergericht wies darauf hin, dass die grundsätzlich mit dem Musterprotokoll erfolgte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB entfallen sei und die geänderte besondere Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers, das heißt der Wegfall dieser Befreiung, noch angemeldet werden müsse. Dagegen wandte sich die UG und meinte, die Änderung des Gesellschaftsvertrags lasse die Geschäftsführerbestellung als solche unberührt, ebenso wenig wirke sich die Änderung auf die Ausgestaltung seiner Vertretungsmacht aus. Nachdem das Registergericht daraufhin die begehrte Eintragung versagt hatte, bestätigte auch das angerufene Düsseldorfer Oberlandesgericht die registergerichtliche Entscheidung.
Entscheidung
Die Richter:innen erläuterten wie folgt: GmbH-Gesellschafter können die Befreiung ihres Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB durch einfachen Beschluss widerrufen oder (wie hier geschehen) das Musterprotokoll ändern. Die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot muss dabei entweder durch oder aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Regelung erfolgen und diese muss zur Weitergeltung der Befreiung auch bestehen bleiben. Fällt die Möglichkeit einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in einer „normalen“ GmbH-Satzung infolge einer Satzungsänderung weg, führt dies gleichzeitig zu einer Änderung dieser besonderen Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers, dem unter der alten Satzung die Befreiung erteilt worden war.
Konsequenz
Trotz missverständlicher Formulierung überzeugt die Entscheidung im Ergebnis. Festzuhalten bleibt: Für die wirksame Änderung eines im Wege des Musterprotokolls gefassten Gesellschaftsvertrags ist es nicht Voraussetzung, dass der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst wird. Allerdings müssen alle Bestimmungen, die nicht von der Satzungsänderung berührt sind, unverändert übernommen werden. Wenn also wie hier im „neuen“ Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB enthalten ist, obwohl es für solch eine Befreiung einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage bedarf, entfällt eine ehemals erteilte Befreiung ersatzlos und kann eine erneute mangels entsprechender Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht im Handelsregister eingetragen werden. Um eine versehentliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers zu verhindern, ist hierauf besonderes Augenmerk zu richten.