Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände

Kernaussage

Die OFD Frankfurt/Main nimmt Stellung zur Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch einen pauschalierenden Landwirt.

Inhalt

Werden Gegenstände durch einen pauschalierten Landwirt an eine Bank sicherungsübereignet und außerhalb des Insolvenzverfahrens durch die Bank verwertet, liegt regelmäßig eine Lieferung von dem Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer und eine Lieferung von dem Sicherungsnehmer an dem Erwerber vor (sog. Doppelumsatz). Der Sicherungsnehmer schuldet für die Lieferung des Sicherungsgebers an ihn die Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG. In der Rechnung hat der Sicherungsgeber nur das Entgelt ohne Umsatzsteuer unter Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auszuweisen.

Bei der Berechnung der Umsatzsteuer hat der Sicherungsnehmer als Leistungsempfänger § 24 UStG nicht anzuwenden und den Steuersatz zu Grunde zu legen, der sich für den maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt. Unbeachtlich ist, dass der Landwirt als liefernder Unternehmer die Besteuerung nach den Durchschnittssätzen des § 24 durchführt. Da der Ausgangsumsatz des pauschalierenden Landwirts jedoch der Regelbesteuerung unterliegt, tritt für die in der Rechnung über den Erwerb des Sicherungsguts ausgewiesene Vorsteuer eine Änderung des Verhältnisse i.S.d. § 15a UStG ein. Der Berichtigungszeitraum bestimmt sich nach § 15a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG.

Hinweis

Die Rundverfügung vom 02.01.2012 – S 7279 A – 12 – St 113 ist überholt und wird ausgesondert.

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