Kündigungen wegen Beleidigungen

 

Kernaussage

Die Beleidigung eines Vorgesetzten stellt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Dabei muss eine Beleidigung nicht zwingend wörtlich erfolgt sein, sondern kann auch über so genannte Emoji-Symbole erfolgen. Die Konsequenz für den Arbeitnehmer kann im Einzelfall eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung sein. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Fall mit Urteil vom 22.6.2016 (Az.: 4 Sa 5/16) entschieden.

Sachverhalt

Im streitgegenständlichen Sachverhalt hatte das beklagte Montageunternehmen den Kläger nach 16-jähriger Betriebszugehörigkeit fristlos, hilfsweise ordentlich, gekündigt. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger seinen Vorgesetzten in einem Facebook-Chat als "fettes Schwein" bezeichnet habe. In dem Facebook-Chat ging es um eine längere Arbeitsunfähigkeit eines Kollegen des Klägers. Einige Kollegen, unter anderem auch der Kläger, kommentierten diesen Beitrag. Der Kläger schrieb unter anderem:
„Das Fette (Symbol mit Schweinegesicht) dreht durch“. „Und der (Symbol mit Bärengesicht)kopf auch!!!“. Nachdem die Beklagte von diesem Beitrag erfuhr, erfolgte die Kündigung. Das Arbeitsgericht Pforzheim gab der durch den Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage statt und sah eine Kündigung aufgrund der langen - bisher beanstandungslosen Betriebszugehörigkeit - als unverhältnismäßig an.

Entscheidung

Auch die durch die Beklagte sodann vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers - auch wenn diese in Form von Emoticons erfolgt sind - sehr wohl als Beleidigung zu werten sind und damit an sich einen "wichtigen Grund" für eine außerordentliche Kündigung darstellen können. Zugunsten des Klägers wurde berücksichtigt, dass dieser mit seinem Kommentar niemanden öffentlich beleidigen wollte. Ferner sei die Kündigung auch deshalb unverhältnismäßig, da der Kläger 16 Jahre ohne Beanstandungen in dem Unternehmen tätig war. Ferner würde die Kündigung den Arbeitnehmer besonders hart treffen, da er mit einem Grad von 20 behindert sei und zudem seine demenzkranke Großmutter pflege. Im Ergebnis sah das Landesarbeitsgericht die Kündigung daher ebenfalls nicht für wirksam an; als milderes Mittel hätte der Kläger erst abgemahnt werden müssen.

Konsequenz

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das Thema "soziale Netzwerke" auch im Arbeitsverhältnis immer mehr an Bedeutung gewinnt. Auch wird klargestellt, dass Beleidigungen gegenüber Arbeitgebern in sozialen Netzwerken die gleichen arbeitsrechtlichen Folgen mit sich ziehen können wie eine mündlich ausgesproche Beleidung. Auch sind Arbeitnehmer dann nicht geschützt, wenn sie statt Worten nur Emoticons im Internet verwenden.

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