Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von LOF.Sattelzugmaschinen

Kernaussage

Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine LOF.Sattelzugmaschine gemäß § 3 Nr. 7 Satz 1 1. Alt. KraftStG von der Kfz-Steuer befreit sein kann.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. In diesem Betrieb verwendete er eine Sattelzugmaschine. Unmittelbar vor Zulassung der Sattelzugmaschine auf ihn ließ der Steuerpflichtige eine Anhängerkupplung an die Zugmaschine montieren, die die Verwendung üblicher landwirtschaftlicher Anhänger sowie deren Versorgung mit Elektrizität und Druckluft ermöglichte.

Die Fahrzeugzulassungsstelle stufte das Fahrzeug als Sattelzugmaschine ein. Das Hauptzollamt setzte rückwirkend Kraftfahrzeugsteuer fest. Im März 2016 beantragte der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG, nachdem er die Zulassungsbescheinigung derart korrigieren ließ, dass das Fahrzeug nunmehr als LOF.Sattelzugmaschine eingetragen wurde. Der Antrag des Steuerpflichtigen wurde vom Hauptzollamt abgelehnt. Der Steuerpflichtige legte hiergegen erfolglos Einspruch ein. Das FG hat zu der daraufhin erhobenen Klage entschieden, dass die streitige Zugmaschine von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Nach Auffassung des FG ist der Ausschluss für Sattelzugmaschinen gemäß § 3 Nr. 7 Satz 1. 1. Alt. KraftStG im Wege der teleologischen Reduktion zu begrenzen, sodass für die spezifisch landwirtschaftliche Nutzung umgerüstete Sattelmaschinen nicht hierunter fallen würden. Das Hauptzollamt hat daraufhin gegen die Entscheidung Revision eingelegt.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Revision des Hauptzollamtes begründet ist. Die Vorentscheidung des FG ist aufzuheben.
Gemäß § 3 Nr. 7 Satz 1 lit. a) KrafStG sind von der Kraftfahrzeugsteuer Zugmaschinen befreit, wenn diese Fahrzeuge in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden. Eine Ausnahme hiervon stellen Sattelzugmaschinen dar.

Seit dem Gesetz zur Änderung des Versicherungs- und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist die Feststellung von Fahrzeugklassen und Aufbauarten durch die Zulassungsbehörde für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer verbindlich (Grundlagenbescheid). Die Zulassungsbehörden stellen die Fahrzeugklasse und die Aufbauart entsprechend dem Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern des Kraftfahrtbundesamts fest.

Kraftfahrzeugsteuerrechtlich ist gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG lediglich zwischen Zugmaschine und Sattelzugmaschine zu entscheiden. Das Merkmal LOF hat über die zulassungs- und verkehrsrechtliche Bedeutung hinaus keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bedeutung.

Dementsprechend fallen unter den Begriff der Zugmaschine i.S.d. KrafStG alle Fahrzeuge, die von der Zulassungsbehörde in die Fahrzeugklasse „Zugmaschine“, „Sattelzugmaschine“, „LOF.Zugmaschine“ oder LOF.Sattelzugmaschine“ eingestuft wurden. Von der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ausgenommen sind dabei die Sattelzugmaschinen und die LOF.Sattelzugmaschinen.

Dem BFH zufolge entfällt eine teleologische Reduktion der Begriffe Zugmaschine und Sattelzugmaschine, wie vom FG ausgeführt, weil es den Vorstellungen des Gesetzesgebers entspricht, dass die Steuerbefreiung nur auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschränkt bleibt. Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger sind nach Auffassung des BFH deswegen ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen, weil diese auch u.a. im Güterkraftverkehrsgewerbe und in Gewerbebetrieben eingesetzt werden können.

Da es sich im Streitfall unstrittig um eine Sattelzugmaschine handelt, hat der BFH eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer versagt.

Hinweis

Der BFH stellt klar, dass das Merkmal LOF keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche, sondern nur zulassungs- und verkehrsrechtliche Bedeutung (o.B. Agrardiesel-Rückvergütung, Sonntagsfahrverbot, etc.) hat.

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