Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für einen im ldw Betrieb verwendeten Sattelanhänger

Kernaussage

Sattelanhänger, die hinter einer landwirtschaftlich genutzten Zugmaschine ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, sind nicht nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG von der Steuer befreit.

Sachverhalt

Streitig war, ob ein Sattelanhänger gemäß § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG von der Steuer befreit ist. Das Hauptzollamt (HZA) hatte für das Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt. Laut Zulassungsbescheinigung Teil I handelt es sich um einen Sattelanhänger (Fahrzeugklasse O4, Aufbauart DA) des Herstellers KEMPF Typ SKM 35/3; zu Fahrzeugklasse und Aufbau wird näher ausgeführt: "SANH KIPPER OFF. KASTEN (54 0200 ...)". Die Klägerin beantragte für dieses Fahrzeug eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG, die das HZA ablehnte, da es sich bei dem Fahrzeug verkehrsrechtlich um einen Sattelanhänger handele.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage mit der Begründung ab, die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG greife nicht ein, weil der Anhänger weder ein begünstigter Kraftfahrzeuganhänger noch ein begünstigtes Sonderfahrzeug sei.

Entscheidung

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Anhänger nicht nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG von der Steuer befreit ist. Er ist weder als ein begünstigter Kraftfahrzeuganhänger hinter einer Zugmaschine noch als ein begünstigtes Sonderfahrzeug i.S. des § 3 Nr. 7 Sätze 1 und 2 KraftStG zu qualifizieren.

Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG ist von der Steuer befreit das Halten von Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich in luf Betrieben verwendet werden. Gemäß § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG gelten als Sonderfahrzeuge Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind.

Der streitige Anhänger ist kein begünstigter Kraftfahrzeuganhänger. Für das HZA steht aufgrund der Feststellungen der Zulassungsbehörde bindend fest, dass der Anhänger ein Sattelanhänger ist. Sattelanhänger sind nicht nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG von der Steuer befreit.

Seit dem Verkehrsteueränderungsgesetz vom 05.12.2012 (BGBl I 2012, 2431) ist die Feststellung von Fahrzeugklassen und Aufbauarten durch die Zulassungsbehörde gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer verbindlich. Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt damit einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO dar, an den die Zollverwaltung bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gebunden ist, soweit keine anderweitige Regelung getroffen wird. Da das KraftStG keine eigenständigen Regelungen zur Bestimmung von Sattelanhängern enthält, ist das HZA kraftfahrzeugsteuerrechtlich an diese Einordnung gebunden.

Als Sattelanhänger klassifizierte Fahrzeuge sind nicht steuerbefreit, selbst wenn sie hinter einer landwirtschaftlich genutzten Zugmaschine ausschließlich zu solchen Zwecken verwendet werden.

Der BFH hat bereits zu § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG 1979 --ohne zwischen den verschiedenen Anhängerarten zu differenzieren-- allgemein ausgeführt, dass Sattelanhänger keine nach dieser Vorschrift begünstigten Kraftfahrzeuganhänger sind, da sie im Gesetzestext ausdrücklich von der Begünstigung ausgenommen sind. Nach den Gesetzhistorie sollten Sattelanhänger generell nicht begünstigt sein.

Es besteht auch kein Bedürfnis, § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG im Sinne des von der Klägerin als zutreffend erachteten Gesetzesverständnisses auszulegen. Sie bringt zwar sinngemäß vor, es bestehe kein sachlicher Grund dafür, zwischen einem (begünstigten) zwei- oder dreiachsigen Kraftfahrzeuganhänger hinter einem Ackerschlepper und einem (nicht begünstigten) zwei- oder dreiachsigen Sattelanhänger hinter einem solchen Schlepper zu unterscheiden. Hierin liegt aber laut BFH kein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem --ohne hinreichende sachliche Differenzierung-- eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen hingegen vorenthalten wird. Denn die angestrebte Beschränkung der Steuerbegünstigung auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der für diese Zwecke typisierend angeordnete Ausschluss der Sattelanhänger rechtfertigen die im Gesetz vorgenommene Differenzierung. Zwar darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Anhaltspunkte dafür, dass die dem Ausschluss zugrunde liegende Typisierung zwischenzeitlich nicht mehr realitätsgerecht sein könnte, bestehen jedoch nicht. Im damaligen Gesetzgebungsverfahren wurde darauf hingewiesen, dass diese Einschränkung für den Bereich der LuF ohne Bedeutung sei. Dem lag die realitätsgerechte Annahme zugrunde, dass Sattelanhänger typischerweise in gewerblichen Unternehmen Verwendung finden. Zwar mag es zutreffen, dass Sattelanhänger --anders als in den 1960er Jahren-- heute vermehrt in luf Betrieben eingesetzt werden. Gleichwohl würde bei Einbeziehung der Sattelanhänger in die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG die --vom Gesetzgeber bezweckte-- strenge Fokussierung dieser Begünstigung auf den Bereich der LuF gelockert, ohne dass dies verfassungsrechtlich geboten wäre. Denn nach dem unwidersprochenen und für den Senat nachvollziehbaren Vortrag des HZA werden Sattelanhänger nach wie vor überwiegend in gewerblichen Betrieben eingesetzt. Danach wären auch heute noch gerade gewerbliche Unternehmen begünstigt, die Sattelanhänger im Rahmen eines nach § 3 Nr. 7 KraftStG begünstigten Verwendungszwecks einsetzen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die streitige gesetzliche Typisierung nicht mehr realitätsgerecht ist und deshalb § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne der Klägerin bedarf. Abgesehen davon sind Sattelanhänger nicht ausnahmslos von der Begünstigung ausgeschlossen; sie können als Sonderfahrzeuge i.S. des § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG von der Steuer befreit sein.

Allerdings ist der streitige Anhänger auch kein kraftfahrzeugsteuerrechtliches Sonderfahrzeug. Der Begriff des steuerbegünstigten "Sonderfahrzeugs" wird (ausschließlich) in § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG definiert. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG ändert hieran nichts. Denn für solche Fahrzeuge sind in verkehrsrechtlicher Hinsicht keine spezifischen Fahrzeugklassen und Aufbauarten festgelegt, die für die Zollbehörden verbindlich sein könnten.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gelten als Sonderfahrzeuge nur solche Fahrzeuge, die sich objektiv nur für den begünstigten Zweck eignen, ohne dass bei ihnen eine anderweitige "sinnvoll-praktische" Verwendung tatsächlich in Betracht kommt, es sei denn, diese andere Verwendung erscheint angesichts der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs entgegen seiner vorgegebenen Bestimmung und eigentlichen Eignung "völlig zweckfremd". Daher sind Fahrzeuge, die auch außerhalb des luf Betriebs (nicht nur völlig zweckfremd) verwendet werden können, selbst dann keine Sonderfahrzeuge, wenn sie tatsächlich nur in dem luf Betrieb verwendet werden.

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