Kabinett beschließt „Jahressteuergesetz 2019“
Die Bundesregierung hat am 31.7.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019 – JStG 2019) beschlossen. Im Vergleich zu dem im Mai bekannt gewordenen Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums gibt es einige Änderungen.
Wesentliche Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf
Unter anderem ist die geplante Verschärfung bei Sachbezügen nun nicht mehr im Gesetzentwurf enthalten. Der Referentenentwurf sah eine Beschränkung der Sachbezugsregelung beispielsweise für Gutscheine oder Versicherungsleistungen des Arbeitgebers vor. Insoweit wäre die 44-Euro-Freigrenze nicht mehr zur Anwendung gekommen.
Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird der Anschaffungskostenbegriff bei der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften durch natürliche Personen neu definiert (§ 17 EStG). Zu den nachträglichen Anschaffungskosten zählen hiernach insbesondere Einlagen, Darlehensverluste sowie Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen des Gesellschafters. Damit wird im Wesentlichen die Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich festgeschrieben.
Im Bereich der Umsatzsteuer wird die Anknüpfung der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen an die Abgabe der „Zusammenfassenden Meldung“ (ZM) dergestalt entschärft, dass nunmehr klargestellt ist, dass für den Zeitraum zwischen Abgabe der USt-Voranmeldung (10. des Folgemonats) und der ZM (25. des Folgemonats) die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung grundsätzlich angenommen wird. Ferner wurde ergänzt, dass die Steuerfreiheit nur bezogen auf die jeweilige Lieferung entfällt, die nicht bzw. nicht korrekt in der ZM gemeldet wurde.
Bei der Neuregelung der Lieferung über ein Konsignationslager wird auf die Aufzeichnungspflichten des Erwerbers verzichtet.
Grunderwerbsteuerreform wird abgekoppelt
Die bislang noch im Jahressteuergesetz 2019 vorgesehene Reform der Grunderwerbsteuer, das heißt insbesondere die Neuregelung zur Eindämmung von Steuergestaltungen mittels sogenannter Share Deals, wurde aus dem Gesetzentwurf herausgelöst und in einem eigenen, parallel laufenden Gesetzgebungsverfahren weiterverfolgt. Dem Vernehmen nach erfolgt diese Abkopplung, da über die genaue Ausgestaltung der Reform noch keine politische Einigkeit besteht. Ein eigenes Gesetzgebungsverfahren ermöglicht es unabhängig vom Fortgang des Jahressteuergesetzes, noch wesentliche Änderungen zu diskutieren und umzusetzen.