Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2018 veröffentlicht
Hintergrund
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 26.6.2018 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2018 veröffentlicht. Mit dem Gesetz sollen die notwendigen Anpassungen an das EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs noch in diesem Jahr umgesetzt werden. Daneben sind Folgeänderungen sowie Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und weitere kurzfristig umzusetzende fachliche und redaktionelle Änderungen enthalten. Folgende geplante Regelungen sind hervorzuheben:Körperschaftsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.3.2017 entschieden, dass der quotale Verlustuntergang bei unmittelbaren Anteilsübertragungen an einer Kapitalgesellschaft für die Zeit vor Einführung des § 8d KStG verfassungswidrig ist. Zur Umsetzung dieses Beschlusses soll § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG auf schädliche Beteiligungserwerbe, die nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2016 stattgefunden haben, nicht mehr angewendet werden. Dies soll für sämtliche schädliche Beteiligungserwerbe gelten - unabhängig davon, welche Beteiligungsform zugrunde lag und ob der schädliche Beteiligungserwerb sich als unmittelbar oder mittelbar darstellt. Beteiligungserwerbe, die vor dem 1.1.2016 erfolgt sind, sollen allerdings gleichwohl Zählerwerbe für Zwecke des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG sein können.Der Bundesfinanzhof hat am 10.5.2017 geurteilt, dass die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen für den Minderheitsgesellschafter einer organschaftlich eingebundenen Organgesellschaft der steuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags entgegensteht, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich gewährt wird, dessen Höhe sich am Ertrag der vermeintlichen Organgesellschaft orientiert. Dadurch werde nicht der gesamte Gewinn abgeführt. Nun soll der ganze Gewinn auch dann als abgeführt gelten, wenn über den mindestens zugesicherten Betrag hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden. Dies soll jedoch nur gelten, wenn die Ausgleichszahlungen insgesamt den dem Anteil am Grundkapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag zugeflossen wäre. Der über den Mindestbetrag hinausgehende Betrag müsse nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein. Diese Neuregelung entspricht der geltenden Auffassung der Finanzverwaltung und soll rückwirkend für alle offenen Fälle gelten.