Die Quick Fixes kommen - Entwurf Jahressteuergesetz 2019 (JStG-E 2019)

Abgabe der Zusammenfassenden Meldung / Prüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummer

Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen ist ab 2020 die Abgabe einer korrekten Zusammenfassenden Meldung (ZM). Hatte die Abgabe einer fehlerhaften ZM bisher häufig nur unangenehme Nachfragen des Finanzamts zur Folge, wird dies ab 2020 die Versagung der Steuerbefreiung nach sich ziehen. Zusätzlich wird die Verwendung einer gültigen Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IDNr.) durch den Kunden als Voraussetzung einer innergemeinschaftlichen Lieferung definiert, was wiederum die korrekte Prüfung der USt-IDNr. zur unverzichtbaren Voraussetzung für die Steuerbefreiung macht.

Reihengeschäfte

Die Erfassung von Reihengeschäften wird nun erstmals EU-weit gesetzlich geregelt. Die Regelungen im JStG-E 2019 sind ausführlicher als die Vorgaben in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Zum Teil entsprechen diese der bisherigen Verwaltungsauffassung. Die Frage, welche der Lieferungen steuerfrei ist, sollte zukünftig einfacher und rechtssicherer als bisher bestimmt werden können.

Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen

In der MwStSystRL wurden die Nachweispflichten harmonisiert. Eine Umsetzung ins Umsatzsteuergesetz fehlt, wobei es vorerst bei den bisherigen Regelungen bleibt. Ggf. steht dies auch im Einklang mit den Vorgaben der MwStSystRL, sofern diese als Obergrenze zu verstehen sind.

Konsignationslager

Lieferungen in Konsignationslager werden nun, anders als bisher, in der Regel mit Entnahme durch den Kunden als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. Hierdurch erübrigt sich eine Registrierung im EU-Ausland. Allerdings ergeben sich zahlreiche Aufzeichnungspflichten. Ebenso bedarf es der Überwachung der Verweildauer der Ware im Konsignationslager, da nach zwölf Monaten die Ware als in den Mitgliedstaat des Lagers verbracht gilt, was dann eine Deklaration vor Ort erfordert.

Konsequenzen

Unternehmen, die Lieferungen innerhalb der EU vornehmen bzw. erhalten, müssen sich zeitnah mit den Neuregelungen auseinandersetzen. Hierzu ist es notwendig, die Auswirkungen für das eigene Unternehmen zu analysieren, notwendige Maßnahmen zu bestimmen und noch in diesem Jahr umzusetzen. Erforderlich sind z.B. die Sicherstellung der korrekten Abfrage der USt-IDNr. sowie der Abgabe einer zutreffenden ZM, um die Versagung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen zu verhindern. Wer Lieferungen über Konsignationslager ausführt muss nicht nur die steuerliche Erfassung anpassen, sondern auch dafür Sorge tragen, dass die neuen Aufzeichnungspflichten erfüllt werden. Bei Reihengeschäften gilt es zu prüfen, ob sich eine geänderte Deklaration ergibt bzw. von der Neuregelung profitiert werden kann, um z.B. die Deklaration im EU-Ausland zukünftig zu vermeiden.

Dies alles erfordert Umstellungen in sämtlichen Bereichen des Unternehmens, vom Vertrieb über die Finanzbuchhaltung, die Logistik bis hin zur EDV. Viel Zeit bleibt nicht mehr, packen sie es an, gerne unterstützen unsere Experten Sie hierbei.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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