Inanspruchnahme eines IABs im Gesamthandvermögen einer Mitunternehmerschaft für Investitionen im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers

Kernaussage

Das BMF nimmt Stellung zu der Frage, ob ein IAB, der im Gesamthandvermögen einer Personengesellschaft gebildet wurde, auch durch Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen begünstigt aufgelöst werden kann.

Hintergrund

Der BFH hat mit Beschluss vom 15.11.2017 entschieden, dass eine begünstigte Investition i.S.d. § 7g EStG auch dann gegeben ist, wenn bei einer Personengesellschaft im Gesamthandsvermögen die Bildung eines IABs vorgenommen wurde, die Anschaffung des Wirtschaftsguts jedoch im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters erfolgt. Dem BFH zufolge sei in diesen Fällen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung der IAB außerbilanziell dem Sonderbilanzgewinn des Gesellschafters zuzurechnen.

Auffassung BMF

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die BFH-Grundsätze über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Randnummern 4 und 5 des BMF-Schreibens vom 20.03.2017 werden dementsprechend neu gefasst

Die Randnummern regeln, dass auch Personengesellschaften die Vorschriften des § 7g EStG anwenden können. Der Abzug eines IABs ist dabei sowohl im Gesamthandsvermögen als auch im Sonderbetriebsvermögen möglich. Für die Prüfung der Größenmerkmale ist das Gesamthandsvermögen zzgl. des Sonderbetriebsvermögens und der Ergänzungsbilanzen heranzuziehen.

Zudem wurde die Abzugsmöglichkeit im Sonderbetriebsvermögen gemäß dem BFH-Urteil vom 15.11.2017 aufgenommen. Gleichzeitig wird der umgekehrte Fall, in dem die Bildung eines IABs im Sonderbetriebsvermögen erfolgte und die Anschaffung in der Gesamthand vorgenommen wurde, als begünstigte Investition aufgenommen.

Keine begünstigte Anschaffung liegt dem BMF zufolge jedoch bei Erwerbsvorgängen innerhalb der Mitunternehmerschaft vor. Denn in diesen Fällen gehörte das Wirtschaftsgut bereits vor Anschaffung zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft.

Hinweis

Die Neufassung der Randnummern 4 und 5 gilt in noch allen offenen Fällen sowie für gebildete Investitionsabzugsbeträge, die vor dem 01.01.2016 in Anspruch genommen wurden.

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