Immer wieder grüßt das Murmeltier – erneute Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre auf den 01.01.2027?!

 

Viele Kommunen haben bisher sehr große Anstrengungen unternommen, um ihre steuerlichen Prozesse auf die Anwendung des § 2b UStG vorzubereiten und auszurichten. Nicht selten wurde sogar ein Tax-Compliance-Management-System eingerichtet und die betroffenen Mitarbeitenden wurden geschult – und das, obwohl noch zahlreiche Anwendungsfragen offen sind und damit weiterhin rechtliche Unsicherheit herrscht. 

Aus dem Anfang Juni verabschiedeten Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 ergibt sich nun, dass die Übergangsregelung zur erstmaligen Anwendung des § 2b UStG für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts erneut um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31.12.2026 verlängert werden soll. Das wäre damit die insgesamt dritte Verlängerung der Übergangsregelung einer Vorschrift, die eigentlich ab dem 01.01.2017 anzuwenden war und nun wohl erst ab dem 01.01.2027 flächendeckend anzuwenden sein wird. Zur Historie: Bereits die erste Übergangsregelung bis zum 01.01.2021 war mit der Einführung zum 01.01.2016 vom Gesetzgeber recht großzügig bemessen worden, wenn die juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine Optionserklärung abgegeben haben. Aufgrund der Corona-Pandemie kam es zur ersten Verlängerung bis zum 01.01.2023. Zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie kam es zur zweiten Verlängerung bis zum 01.01.2025. Nunmehr wird die Verlängerung dem Vernehmen nach wie folgt begründet: 

„In der Vergangenheit wurden bereits eine Vielzahl verwaltungstechnischer Umsetzungsprobleme sowie auch Zweifelsfragen bei der Rechtsauslegung beseitigt, jedoch bestehen weitere grundlegende Rechtsanwendungsfragen fort, welche bei den Verantwortlichen zu großer Verunsicherung führen. Zudem sind neue offene Rechtsfragen hinzugekommen, welche noch nicht abschließend geklärt werden konnten. Daraus ergeben sich insgesamt Bedenken, dass ab dem 01.01.2025 flächendeckend eine zutreffende und rechtssichere Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sichergestellt werden kann.“

Es bleibt zu hoffen, dass nun auch das Bundesfinanzministerium die verlängerte Übergangsfrist nutzt, um die angesprochenen grundlegenden Rechtsanwendungsfragen endlich im Sinne der Anwender zu klären. Interessant ist dabei insbesondere, dass es in der Begründung heißen soll:

„Eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die erneute Verlängerung der Übergangsregelung ist unter Zugrundelegung der Erfahrungen der letzten zwei Jahre auch weiterhin nicht zu befürchten.“ Dabei sind es genau die Fragen um das Tatbestandsmerkmal der größeren Wettbewerbsverzerrungen, die zu einer nicht unerheblichen Unsicherheit in der Rechtsanwendung des § 2b UStG führen. Es bleibt also beim § 2b UStG auch nach fast zehn Jahren der Nichtanwendung immer noch sehr spannend.
 

Oliver Stoffers

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

Zum Profil von Oliver Stoffers

Hans von Beckerath

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater / Director

Zum Profil von Hans von Beckerath

Sebastian Welling

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

Zum Profil von Sebastian Welling

Klaus Schmitz-Toenneßen

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Zum Profil von Klaus Schmitz-Toenneßen

Ulrich Trautmann

Steuerberater

Zum Profil von Ulrich Trautmann

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden
Permalink