IASB schlägt umfangreiche Erläuterungen bei Unternehmenszusammenschlüssen vor

 

Bereits am 14.3.2024 hat das International Accounting Standards Board (IASB) einen Standardentwurf (IASB/ED/2024/1) zur Änderung des IFRS 3 – Unternehmenszusammenschlüsse und IAS 36 – Wertminderungen von Vermögenswerten veröffentlicht. Durch die vorgeschlagenen Änderungen am IFRS 3 erhofft sich der Standardsetter, zusätzliche Informationen über getätigte Akquisitionen den Abschlussadressat:innen zur Verfügung zu stellen, um den Erfolg von getätigten Unternehmenszusammenschlüssen besser beurteilen zu können. 

Vorschlag des IASB: Erweiterung der Angabepflichten

Zur Verbesserung der Angabepflichten im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen schlägt das IASB eine Erweiterung der Angabepflichten vor. Abschlussadressat:innen sollen in die Lage versetzt werden, den von dem Erwerber erwarteten Nutzen aus dem Unternehmenszusammenschluss besser einschätzen zu können. Der Standardentwurf sieht abgestufte Angabepflichten vor, die abhängig von der Bedeutung des Unternehmenszusammenschlusses sind. 

Erweiterung der Angabepflichten für wesentliche Unternehmenszusammenschlüsse

Für wesentliche Unternehmenszusammenschlüsse sind die strategischen Beweggründe für den Erwerb anzugeben. Durch diese Angabe soll der Zusammenhang der Akquisition mit der Unternehmensstrategie hervorgehoben werden. 
Ferner sieht der Entwurf qualitative und quantitative Informationen zu den erwarteten Synergien vor. Hierzu sind die erwarteten Synergien je Kategorie (z.B. in der Kategorie Umsatz und/oder Kosten) zu unterteilen und zu beschreiben. Quantitative Informationen zu den erwarteten Synergien sind entsprechend den Kategorien als Betrag oder Bandbreite darzustellen und die geschätzten Kosten oder Bandbreiten der Kosten, um diese Synergieeffekte zu erzielen, nach dem Entwurf. Die Angabe zur zeitlichen Erwartung des Eintritts und der Dauer der Synergieeffekte vervollständigt die Angabepflichten. 

Erweiterung der Angabepflichten für strategische Unternehmenszusammenschlüsse 

Darüber hinaus sieht der Entwurf im Rahmen der abgestuften Informationspflicht für strategische Unternehmenszusammenschlüsse weitere folgende quantitative und qualitative Kriterien vor: 

  • Die Umsatzerlöse, das operative Ergebnis oder die Vermögenswerte des erworbenen Unternehmens betragen mindestens 10 % der konsolidierten Beträge des Erwerbers oder
  • der Erwerber kann als Folge des Unternehmenszusammenschlusses neue bedeutsame Geschäftsbereiche oder geografische Regionen erschließen. 

Für einen strategischen Unternehmenszusammenschluss sind im Erwerbsjahr die Hauptzielsetzungen sowie die entsprechenden quantitativen Zielvorgaben, anhand derer die Zielerreichung überprüft werden kann, darzustellen. Darauf aufbauend ist in den Folgejahren auf Basis der festgelegten Zielgrößen anzugeben, ob die Hauptzielsetzung und die Zielvorgaben erreicht wurden. 

Befreiungsmöglichkeit

Von den vorgeschlagenen Angabepflichten sieht der Entwurf eine Befreiungsmöglichkeit vor. Voraussetzung dafür ist, dass die Angaben das Erreichen der Hauptzielsetzung des getätigten Unternehmenserwerbs ernsthaft gefährden. Das allgemeine Risiko einer möglichen Wettbewerbsschwächung aufgrund der getätigten Angaben ist hierfür nicht ausreichend. Sollten die Angaben dennoch die Hauptzielsetzung des Unternehmenserwerbs gefährden, ist vor der Inanspruchnahme der Befreiungsvorschrift zu prüfen, ob die Möglichkeit einer anderen Informationsbereitstellung ohne Beeinträchtigung der Hauptzielsetzung besteht. Dies könnte beispielsweise durch ein ausreichend hohes Aggregationsniveau erreicht werden. 

Weiterer Projektverlauf

Am 15.7.2024 wurde die Kommentierungsphase abgeschlossen. Bereits in seiner Oktober-Sitzung hat sich das IASB einen ersten Überblick zum erhaltenen Feedback verschafft und plant, auf dieser Basis in die Details einzusteigen. Dabei soll neben einer Zusammenstellung der relevanten Literatur auch die weitere Vorgehensweise veröffentlicht werden. 
 

Steffen Dettmer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Thomas Bernhardt

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