Gewinnunabhängige Ausschüttung bei Auflösung einer stillen Gesellschaft
Kernaussage
Der Bundesgerichtshof hat aktuell klargestellt, dass die stillen Gesellschafter bei Auflösung einer stillen Gesellschaft zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet sind, soweit der Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
Sachverhalt
Der Beklagte hat sich mit Beitrittserklärung vom 9.12.2002 an der A-AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte GmbH & Co. KG ist, beteiligt. Das durch ihn gewählte Beteiligungsprogramm „Classic“ forderte eine Einmaleinlage in Höhe von 20.000 € zuzüglich eines Agios. Die Beiträge wurden in vollem Umfang eingezahlt. Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag enthielt die Regelungen, dass die stillen Gesellschafter verpflichtet sind, die Schulden des Geschäftsinhabers, soweit sie auf das Unternehmen entfielen, an dem sie beteiligt sind, möglichst auszugleichen (§§ 9, 16 des Vertrags). Alle stillen Gesellschafter sollten demnach dem Geschäftsherrn die Schuldentilgung durch die Rückzahlung der Gelder ermöglichen, die sie nicht als Gewinn erhielten. An den Beklagten wurden in den Jahren 2003 bis 2005 gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 4.166 € gezahlt. Am 11.12.2009 wurde durch die stillen Gesellschafter mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen, die stille Gesellschaft zum 15.12.2009 zu „liquidieren“. Das Kapitalkonto des Beklagten wies am 31.12.2009 einen Negativsaldo in Höhe von 7.812 € auf, von welchem die Klägerin den darin enthaltenen Ausschüttungsbetrag von 4.166 € gemäß § 16 des Vertrags geltend machte.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Beklagte zur Rückzahlung in Höhe von 4.166 € verpflichtet ist. Bei Auflösung einer stillen Gesellschaft sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet, soweit der Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. In den §§ 9, 16 des Vertrags wurde ebendiese Regelung getroffen. Den stillen Gesellschaftern oblag damit das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens des Geschäftsinhabers. Die stillen Gesellschafter sollen dem Geschäftsinhaber die Schuldentilgung ermöglichen, indem sie die Gelder zurückzahlen, die sie nicht als Gewinn, sondern gerade zulasten des Unternehmensvermögens erhalten haben. § 16 des Vertrags stellt ferner klar, dass diese Pflicht jeden Gesellschafter trifft, der derartige Zahlungen aus dem Unternehmensvermögen erhalten hat, gleich aus welchem Grund die Gesellschafterstellung entfällt. In § 16 des Vertrags wird darüber hinaus ausdrücklich auf die Einzelheiten der Berechnung hingewiesen.
Konsequenz
Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen dieser Entscheidung keinen Grund gesehen, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung der Regelungen in den §§ 9, 16 des Vertrags abzuweichen. Insofern kann für die Zukunft weiterhin auf den Bestand dieser Linie vertraut werden.