Gewinnunabhängige Ausschüttung bei Auflösung einer stillen Gesellschaft

 

Kernaussage

Der Bundesgerichtshof hat aktuell klargestellt, dass die stillen Gesellschafter bei Auflösung einer stillen Gesellschaft zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet sind, soweit der Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

Sachverhalt

Der Beklagte hat sich mit Beitrittserklärung vom 9.12.2002 an der A-AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte GmbH & Co. KG ist, beteiligt. Das durch ihn gewählte Beteiligungsprogramm „Classic“ forderte eine Einmaleinlage in Höhe von 20.000 € zuzüglich eines Agios. Die Beiträge wurden in vollem Umfang eingezahlt. Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag enthielt die Regelungen, dass die stillen Gesellschafter verpflichtet sind, die Schulden des Geschäftsinhabers, soweit sie auf das Unternehmen entfielen, an dem sie beteiligt sind, möglichst auszugleichen (§§ 9, 16 des Vertrags). Alle stillen Gesellschafter sollten demnach dem Geschäftsherrn die Schuldentilgung durch die Rückzahlung der Gelder ermöglichen, die sie nicht als Gewinn erhielten. An den Beklagten wurden in den Jahren 2003 bis 2005 gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 4.166 € gezahlt. Am 11.12.2009 wurde durch die stillen Gesellschafter mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen, die stille Gesellschaft zum 15.12.2009 zu „liquidieren“. Das Kapitalkonto des Beklagten wies am 31.12.2009 einen Negativsaldo in Höhe von 7.812 € auf, von welchem die Klägerin den darin enthaltenen Ausschüttungsbetrag von 4.166 € gemäß § 16 des Vertrags geltend machte.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Beklagte zur Rückzahlung in Höhe von 4.166 € verpflichtet ist. Bei Auflösung einer stillen Gesellschaft sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet, soweit der Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. In den §§ 9, 16 des Vertrags wurde ebendiese Regelung getroffen. Den stillen Gesellschaftern oblag damit das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens des Geschäftsinhabers. Die stillen Gesellschafter sollen dem Geschäftsinhaber die Schuldentilgung ermöglichen, indem sie die Gelder zurückzahlen, die sie nicht als Gewinn, sondern gerade zulasten des Unternehmensvermögens erhalten haben. § 16 des Vertrags stellt ferner klar, dass diese Pflicht jeden Gesellschafter trifft, der derartige Zahlungen aus dem Unternehmensvermögen erhalten hat, gleich aus welchem Grund die Gesellschafterstellung entfällt. In § 16 des Vertrags wird darüber hinaus ausdrücklich auf die Einzelheiten der Berechnung hingewiesen.

Konsequenz

Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen dieser Entscheidung keinen Grund gesehen, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung der Regelungen in den §§ 9, 16 des Vertrags abzuweichen. Insofern kann für die Zukunft weiterhin auf den Bestand dieser Linie vertraut werden.

Zurück

Pressekontakt
Brigitte Schultes

Für Ihre Presseanfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

E-Mail +49 228 81000 0

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden