Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen PV-Anlagen und vergleichbaren BHKW

Kernaussage

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) gibt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Vereinfachungsregelung für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht kleiner Photovoltaik(PV)-Anlagen und Blockheizkraftwerke (BHKW) bekannt.

Keine Photovoltaikanlagen

Die nachfolgenden Regelungen gelten für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z.B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 € im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (vgl. R 21.2 Abs. 1 S. 2 EStR).

Vergleichbare Blockheizkraftwerke

Vergleichbare BHKW sind solche mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen Voraussetzungen wie bei den PV-Anlagen erfüllt sind.

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht

Bei den aufgeführten Photovoltaikanlagen und vergleichbaren BHKW ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

Für Veranlagungszeiträume, in denen die obigen Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage über die genannte Leistung), ist die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Erklärung der steuerpflichtigen Person nicht anzuwenden. Die steuerpflichtige Person hat den Wegfall der Voraussetzungen dem zuständigen Finanzamt (FA) schriftlich mitzuteilen.

Veranlagte Gewinne und Verluste (z.B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen) aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z.B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen.

In diesen Fällen ist dann eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/ des BHKW für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.

Nachweis Gewinnerzielungsabsicht durch den Steuerpflichtigen

Unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens bleibt es der steuerpflichtigen Person unbenommen, eine Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe des H 15.3 EStH nachzuweisen. Macht die steuerpflichtige Person von der Vereinfachungsregelung keinen Gebraucht, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen, d. h. die Vereinfachungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden.

Gesonderte und einheitliche Feststellung

Die vorgenannten Regelungen gelten sinngemäß für Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines BHKW, die bislang Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung waren.

   

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