Gewerbesteuerpflicht bei Gesellschafterwechsel

 

Kernaussage

Erfolgt bei einer Mitunternehmerschaft unterjährig ein Gesellschafterwechsel, ist der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft nur für diejenigen Gesellschafter festzustellen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer (= Ablauf des Erhebungszeitraums) Mitunternehmer der fortbestehenden Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer sind („zeitpunktbezogene Aufteilung“).

Hintergrund

Anfang des Jahres 2016 stellte der Bundesfinanzhof fest, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Zurechnung von Anteilen am Gewerbesteuermessbetrag an unterjährig ausgeschiedene Gesellschafter einer Personengesellschaft gebe, und erteilte damit der Aufteilungsmethode der Finanzverwaltung eine Absage. Danach wurde der Gewerbesteuermessbetrag zeitanteilig auch auf ausgeschiedene Gesellschafter verteilt. Die Finanzverwaltung hat sich nun in ihrem überarbeiteten Schreiben zur „Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG“ vom 3.11.2016 der Auffassung des Gerichts angeschlossen.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums

So heißt es darin, dass für Zwecke der Berechnung der Steuerermäßigung der für den Erhebungszeitraum festgestellte Gewerbesteuermessbetrag auf die Gesellschafter aufzuteilen ist, die zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch an der Gesellschaft beteiligt sind. Aufteilungsmaßstab sei der zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums geltende allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel. Unterjährig ausgeschiedenen Gesellschaftern sei kein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen. Somit verschlechtert sich für ausscheidende Gesellschafter die einkommensteuerliche Situation, da eine Anrechnung von Gewerbesteuer zukünftig nicht mehr möglich ist.

Übergangsregelung

Das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums sieht allerdings eine Übergangsregelung vor, wonach die alte „zeitanteilige Aufteilungsmethode“ bis zum Veranlagungszeitraum 2017 weiterhin anzuwenden ist, wenn alle zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch beteiligten Gesellschafter dies einheitlich beantragen. Ansonsten können unter Umständen vertragliche Vereinbarungen Abhilfe schaffen.

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