Gesellschaft kann Eintragung ihres Firmennamens in Versalien fordern
Handelsregister muss Versalien-Schreibweise akzeptieren
Alle kaufmännisch tätigen Unternehmen müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen. Welche Schreibweisen für die Firma (Name des Unternehmens) im Handelsregister gewählt werden können, ist gesetzlich nicht geregelt. Vor diesem Hintergrund hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Frage zu klären, ob eine Firma auch in Versalien, also durchgängig in Großbuchstaben, ins Handelsregister eingetragen werden kann.
Registergericht sah kein Bedürfnis für Eintragung in Versalien
Entgegen der von ihr verwendeten Schreibweise in Versalien wurde die Firma einer GmbH & Co. KG mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben im Handelsregister eingetragen. Der Eintrag der Komplementärin mit demselben Namen erfolgte dagegen in Versalien. Der Korrekturbitte des Notars wollte das Registergericht nicht nachkommen und verwies darauf, dass einer Groß- oder Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme und das Gericht im Übrigen nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden sei. Das sah das Oberlandesgericht in diesem Fall anders und verpflichtete das Registergericht, die Eintragung in Versalien vorzunehmen.
Oberlandesgericht: Grundsätzlich kein Anspruch auf Eintragung einer bestimmten Schreibweise
Die Richter:innen bestätigten zwar, dass eine besondere Schreibweise keine namens- oder firmenrechtliche Relevanz hat und deshalb grundsätzlich kein Anspruch auf die Eintragung einer bestimmten Schreibweise besteht. Allerdings müsse das Registergericht ermessensfehlerfrei über die Fassung der Eintragung entscheiden, so das Gericht. Dies war hier nicht geschehen, denn das Registergericht hatte nicht alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt, wie z.B. den, dass die Komplementärin mit der korrekten Schreibweise ins Handelsregister eingetragen worden war. Zudem, so die Richter:innen, würden die im Handelsregister hinterlegten Daten durch Banken-, KYC- und ERP-Plattformen unverändert übernommen. Deswegen sei die Annahme des Registergerichts, die GmbH & Co. KG könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „nach Belieben“ wählen, unzutreffend und realitätsfern.
Berechtigtes Interesse durch Empfänger-Überprüfung bei Überweisung
Das Oberlandesgericht wies richtigerweise noch darauf hin, dass sich mit der Eintragung einer Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise unnötige Schwierigkeiten im Rahmen eines Identitätsnachweises vermeiden lassen. Denn Banken sind seit Oktober 2025 verpflichtet, bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abzugleichen. Stimmen diese nicht überein, führt die betreffende Bank im Worst Case die Überweisung nicht aus, sodass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen kann.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2025 – 20 W 194/25