Insolvenzverwalter darf die Firma einer insolventen AG nicht einfach ändern
Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter einer AG hatte im Insolvenzverfahren deren Geschäftsbetrieb inklusive Namen (Firma) veräußert. Unter Bezugnahme auf seine Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis als Insolvenzverwalter änderte er die Firma der AG und meldete diese Umfirmierung an das Handelsregister zur Eintragung an. Das Registergericht wies die Anmeldung zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Insolvenzverwalters blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Die Befugnisse eines Insolvenzverwalters umfassen weder die Ermächtigung, die Satzung hinsichtlich der Firma zu ändern, noch eine Firmenänderung außerhalb der Satzung herbeizuführen, so die eindeutige Aussage der Richter. Zwar darf ein Insolvenzverwalter den Firmenwert und damit die Firma als Teil des Vermögens der insolventen AG veräußern, was auch die Notwendigkeit zur Änderung der Firma begründen kann. Allerdings kann eine Firmenänderung nur im Wege der Satzungsänderung geschehen, die wiederum – auch im Insolvenzverfahren – eines Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ausübung dieses Mitgliedschaftsrechts zur Änderung der Satzung darf den Gesellschaftern nicht durch den Insolvenzverwalter entzogen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen lediglich im Falle eines Insolvenzplanverfahrens (als Strategie zur Unternehmenssanierung) in Betracht.
Konsequenz
Die Entscheidung hat Folgen in der Praxis. Der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass ein Insolvenzverwalter auch dann nicht eigemächtig die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter ausüben darf, wenn dadurch sein Recht zur Verwertung des Geschäftsbetriebs eingeschränkt wird: Verkauft er z.B. den Geschäftsbetrieb zusammen mit dem Firmenwert, geht das Recht zur Nutzung der bisherigen Firma auf den Erwerber über, sodass die Firma der insolventen Gesellschaft grundsätzlich geändert werden muss. Dies können die Gesellschafter aber verhindern, indem sie eine entsprechende Satzungsänderung nicht beschließen. Dann bleibt dem Insolvenzverwalter nur der Klageweg.