GmbH – KG – GbR: Firma besteht nur aus Adresse und Hausnummer – geht das?

Firmiert eine Gesellschaft nur mit der wahren Geschäftsadresse, ist dies ausreichend

Grundsätzlich kann eine Gesellschaft nur im Handelsregister eingetragen werden, wenn ihr Name (die Firma) sich u.a. ausreichend von bereits eingetragenen Gesellschaften in räumlicher Nähe unterscheidet. Rein geografische Angaben, wie z.B. „Deutschland GmbH“, genügen regelmäßig nicht. Vor diesem Hintergrund hatte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg die Frage zu klären, ob eine Firma, die allein aus einer Adresse (Straße und Hausnummer) besteht, eintragungsfähig ist. 

„Straße 01 112 eGbR“ – zulässig oder nicht?

Eine neu gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wollte sich mit dem Namen „Straße 01 112“ ins Gesellschaftsregister eintragen lassen. Das zuständige Registergericht lehnte die Eintragung ab und hielt die Firmenbezeichnung für unzulässig, weil diese nur eine geografische Angabe ohne die erforderliche Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft sei. Das nahmen die Gesellschafter:innen nicht hin und beschwerten sich – mit Erfolg.

Firma mit konkreter Anschrift der Geschäftsräume reicht zur Eintragung aus

Die Richter:innen entschieden, dass eine Firmierung unter Verwendung der konkreten Straßenbezeichnung mit der Hausnummer zulässig ist und die notwendige Unterscheidbarkeit herstellt. Es werde gerade nicht nur der alleinige Straßenname oder der Ort genannt, so das Gericht. Vielmehr sei die Verwechslung mit einer anderen Firma ausgeschlossen, weil die Kombination aus Straßenbezeichnung mit Hausnummer eine ausreichende Individualisierbarkeit gewährleiste. Auch für eine Irreführung bestehe keine Gefahr, da die GbR ihre Geschäftsräume tatsächlich an der als Firma genutzten Adresse unterhalte.

Immer auf möglichst große Unterscheidbarkeit achten

Bei der Namens- bzw. Firmengestaltung ist – egal welche Rechtsform die Gesellschaft hat – zwingend darauf zu achten, dass die Firma klar unterscheidbar und nicht irreführend, dabei aber geeignet ist, das Unternehmen im Außenverhältnis abgrenzbar zu kennzeichnen. Auch wenn die Entscheidung verdeutlicht, dass selbst bloße Adressangaben als Firma zulässig sein können, ist es ratsam, die Wahl nicht unüberlegt zu treffen. Generell ist zu berücksichtigen, dass der Name des Unternehmens für dessen Wahrnehmung im Wirtschaftsverkehr von erheblicher Bedeutung sein kann. Zu vermeiden sind zudem in jedem Fall reine Branchenbegriffe und Bezeichnungen, die das Unternehmen anders darstellen, als es tatsächlich ist. Wer unsicher ist, kann bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) kostenlos eine Firmenunbedenklichkeitsanfrage stellen. 

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 9.4.2025 – 7 W 20/25
 

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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