Gebührenfestsetzung bei verbindlicher Auskunft im Rahmen von mehrstufigen Umstrukturierungen
Warum ist die verbindliche Auskunft bei Umstrukturierungen wichtig?
In der Beratungspraxis stellt die verbindliche Auskunft ein wichtiges Instrument dar, um steuerliche Risiken im Vorfeld von Transaktionen zu minimieren. Es handelt sich dabei um eine gebührenpflichtige, bindende Auskunft der Finanzverwaltung zu einem konkret geplanten, in der jeweiligen verbindlichen Auskunft eindeutig abgegrenzten, Sachverhalt.
Die Gebühr fällt dabei grundsätzlich für jeden einzelnen Antrag an. Insbesondere bei komplexen, mehrstufigen Umstrukturierungen kam jedoch häufig die Frage auf, ob der geplante Sachverhalt hierbei in mehrere Anträge aufzuteilen ist und somit auch mehrere Gebührentatbestände erfüllt waren. Zu dieser Frage hat sich der BFH nun geäußert.
Finanzamt setzte mehrere Gebühren für Umsetzungsschritte und Rechtsfragen fest
Im vorliegenden Fall plante ein Steuerpflichtiger eine mehrstufige Umstrukturierung seiner Beteiligungsstränge zur Vorbereitung einer vorweggenommenen Erbfolge. Das Vorhaben umfasste insgesamt acht Umsetzungsschritte (darunter Umwandlungen, Gründungen und Übertragungen).
Der Steuerpflichtige beantragte gemeinsam mit weiteren Beteiligten beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Auskunftsersuchen betraf insgesamt sechs Rechtsfragen. Für die Bearbeitung der verbindlichen Auskunft setzte das Finanzamt gegenüber dem Kläger zehn Auskunftsgebühren fest, da es von zehn gebührenpflichtigen Anträgen ausging. Daneben erhob es eine Gebühr gegenüber einer ebenfalls an der Umstrukturierung beteiligten Stiftung.
BFH betrachtet das geplante Vorhaben als maßgeblichen Sachverhalt
Der BFH entschied, dass maßgeblich für die Anzahl der Gebühren die Zahl der gestellten Anträge sei. Ob mehrere Anträge vorlägen, richte sich nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Dieser sei als das insgesamt geplante Vorhaben des Antragstellers zu verstehen und nicht auf einzelne Tatsachen oder steuerrechtliche Tatbestandsmerkmale beschränkt. Entscheidend sei vielmehr, ob die einzelnen Maßnahmen bei einer Gesamtwürdigung in einem hinreichenden sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stünden und sich als ein einheitliches, abgrenzbares Gesamtvorhaben darstellen würden.
Mehrere Rechtsfragen führen nicht automatisch zu mehreren Gebühren
Allein das Vorliegen mehrerer Rechtsfragen führe nicht zur Annahme mehrerer Sachverhalte. Daher liege auch bei mehrstufigen Umstrukturierungen, die unterschiedliche steuerliche Tatbestände betreffen, regelmäßig nur ein einheitlicher Sachverhalt vor. Im Urteilsfall war daher gegenüber dem Kläger nur eine Gebühr festzusetzen. Eine weitere Gebühr betraf allerdings die beteiligte Stiftung, da es sich um einen anderen Antragsteller handelte.
Nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2016, die in dem Urteilsfall jedoch noch nicht galt, kann nunmehr bei einheitlicher Erteilung der Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern nur noch eine Gebühr anfallen. Auch hierzu hat der BFH bereits im Sinne der Steuerpflichtigen entschieden (Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft | dhpg).
Entschieden hat der BFH außerdem, dass Gebühren auch dann zu erheben sind, wenn die Auskunft nicht im Sinne des gestellten Antrags des Steuerpflichtigen ausfällt (sog. „Negativauskunft“).
Welche Bedeutung hat die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2016?
Das Urteil schafft erfreuliche Klarheit für Unternehmen, die komplexe, mehrstufige Umstrukturierungen oder Übertragungsvorgänge beabsichtigen und dabei steuerliche Planungssicherheit erlangen möchten. Im Hinblick auf die voraussichtliche Gebührenhöhe ist bei der Antragstellung zu prüfen, ob zwischen den einzelnen Schritten bzw. Rechtsfragen ein, wie vom BFH ausgeführt, hinreichender sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Sowohl bei der Planung und Durchführung von komplexen Umstrukturierungen als auch bei der Beantragung von verbindlichen Auskünften unterstützen Sie unsere Expert:innen gerne.
Quelle: BFH vom 25.2.2026 (II R 38/23)