Gebührenfestsetzung bei verbindlicher Auskunft im Rahmen von mehrstufigen Umstrukturierungen

Warum ist die verbindliche Auskunft bei Umstrukturierungen wichtig?

In der Beratungspraxis stellt die verbindliche Auskunft ein wichtiges Instrument dar, um steuerliche Risiken im Vorfeld von Transaktionen zu minimieren. Es handelt sich dabei um eine gebührenpflichtige, bindende Auskunft der Finanzverwaltung zu einem konkret geplanten, in der jeweiligen verbindlichen Auskunft eindeutig abgegrenzten, Sachverhalt.

Die Gebühr fällt dabei grundsätzlich für jeden einzelnen Antrag an. Insbesondere bei komplexen, mehrstufigen Umstrukturierungen kam jedoch häufig die Frage auf, ob der geplante Sachverhalt hierbei in mehrere Anträge aufzuteilen ist und somit auch mehrere Gebührentatbestände erfüllt waren. Zu dieser Frage hat sich der BFH nun geäußert.

Finanzamt setzte mehrere Gebühren für Umsetzungsschritte und Rechtsfragen fest

Im vorliegenden Fall plante ein Steuerpflichtiger eine mehrstufige Umstrukturierung seiner Beteiligungsstränge zur Vorbereitung einer vorweggenommenen Erbfolge. Das Vorhaben umfasste insgesamt acht Umsetzungsschritte (darunter Umwandlungen, Gründungen und Übertragungen). 

Der Steuerpflichtige beantragte gemeinsam mit weiteren Beteiligten beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Auskunftsersuchen betraf insgesamt sechs Rechtsfragen. Für die Bearbeitung der verbindlichen Auskunft setzte das Finanzamt gegenüber dem Kläger zehn Auskunftsgebühren fest, da es von zehn gebührenpflichtigen Anträgen ausging. Daneben erhob es eine Gebühr gegenüber einer ebenfalls an der Umstrukturierung beteiligten Stiftung.

BFH betrachtet das geplante Vorhaben als maßgeblichen Sachverhalt

Der BFH entschied, dass maßgeblich für die Anzahl der Gebühren die Zahl der gestellten Anträge sei. Ob mehrere Anträge vorlägen, richte sich nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Dieser sei als das insgesamt geplante Vorhaben des Antragstellers zu verstehen und nicht auf einzelne Tatsachen oder steuerrechtliche Tatbestandsmerkmale beschränkt. Entscheidend sei vielmehr, ob die einzelnen Maßnahmen bei einer Gesamtwürdigung in einem hinreichenden sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stünden und sich als ein einheitliches, abgrenzbares Gesamtvorhaben darstellen würden.

Mehrere Rechtsfragen führen nicht automatisch zu mehreren Gebühren

Allein das Vorliegen mehrerer Rechtsfragen führe nicht zur Annahme mehrerer Sachverhalte. Daher liege auch bei mehrstufigen Umstrukturierungen, die unterschiedliche steuerliche Tatbestände betreffen, regelmäßig nur ein einheitlicher Sachverhalt vor. Im Urteilsfall war daher gegenüber dem Kläger nur eine Gebühr festzusetzen. Eine weitere Gebühr betraf allerdings die beteiligte Stiftung, da es sich um einen anderen Antragsteller handelte.

Nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2016, die in dem Urteilsfall jedoch noch nicht galt, kann nunmehr bei einheitlicher Erteilung der Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern nur noch eine Gebühr anfallen. Auch hierzu hat der BFH bereits im Sinne der Steuerpflichtigen entschieden (Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft | dhpg).

Entschieden hat der BFH außerdem, dass Gebühren auch dann zu erheben sind, wenn die Auskunft nicht im Sinne des gestellten Antrags des Steuerpflichtigen ausfällt (sog. „Negativauskunft“).

Welche Bedeutung hat die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2016?

Das Urteil schafft erfreuliche Klarheit für Unternehmen, die komplexe, mehrstufige Umstrukturierungen oder Übertragungsvorgänge beabsichtigen und dabei steuerliche Planungssicherheit erlangen möchten. Im Hinblick auf die voraussichtliche Gebührenhöhe ist bei der Antragstellung zu prüfen, ob zwischen den einzelnen Schritten bzw. Rechtsfragen ein, wie vom BFH ausgeführt, hinreichender sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Sowohl bei der Planung und Durchführung von komplexen Umstrukturierungen als auch bei der Beantragung von verbindlichen Auskünften unterstützen Sie unsere Expert:innen gerne.

Quelle: BFH vom 25.2.2026 (II R 38/23)

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Zum Profil von Stefan Hamacher, LL.M.

Marcel Grove

Steuerberater

Zum Profil von Marcel Grove

Katrin Latsch

Steuerberaterin

Zum Profil von Katrin Latsch

Dr. Philipp Schreiber

Steuer Consultant

Zum Profil von Dr. Philipp Schreiber

Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden
Durch das Laden des Podcast-Players erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch Podigee gesetzt und dadurch Daten an diesen Anbieter übermittelt werden. Wir nutzen diese Daten, um die Zugriffe auf unsere Podcasts zu analysieren und die Wirksamkeit unserer Inhalte zu bewerten. Podigee verarbeitet die Daten auch zu eigenen Zwecken. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Podcast-Player laden