Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft

Gebührenfestsetzung bei verbindlicher Auskunft – Überblick

Die verbindliche Auskunft ist ein zentrales Instrument für Unternehmen, um steuerliche Risiken im Vorfeld komplexer Gestaltungen zu minimieren. Insbesondere bei Umstrukturierungen, Anteilsübertragungen oder anderen bedeutenden Transaktionen kann eine solche Auskunft Rechtssicherheit schaffen. In der Praxis kommt es häufig vor, dass mehrere Personen – etwa Gesellschafter einer Gesellschaft – gemeinsam eine verbindliche Auskunft beantragen.

Beispiel: Acht Gesellschafter wollen ihre Anteile in eine neue Gesellschaft einbringen und anschließend einen Formwechsel vornehmen. Sie stellen gemeinsam einen Antrag beim Finanzamt, in dem alle Beteiligten namentlich aufgeführt werden und der Sachverhalt einheitlich beschrieben ist. Das Finanzamt erteilt daraufhin acht inhaltsgleiche Auskünfte – also mit identischem Wortlaut und Bezug auf denselben Sachverhalt.

Da eine verbindliche Auskunft grundsätzlich mit Gebühren verbunden ist, kommt der Frage, wie in den Fällen einer gemeinsamen verbindlichen Auskunft die Gebühren festzusetzen sind (im Beispiel: acht Mal oder nur ein Mal), erhebliche finanzielle Bedeutung zu.

Rechtsgrundlage: § 89 Abgabenordnung (AO) und Steuer-Auskunftsverordnung

Die rechtlichen Grundlagen für die Gebührenfestsetzung finden sich in § 89 der Abgabenordnung (AO) sowie in der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV). Der Gegenstandswert und die Höhe der Gebühr richten sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers und können – insbesondere bei komplexen Umstrukturierungen – hohe Beträge von bis zu 120.721 € je Auskunft erreichen.

Wesentlich ist § 89 Abs. 3 Satz 2 AO:

Wird die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies jedoch nur für die begrenzte Anzahl von Fällen, die in § 1 Abs. 2 der StAuskV explizit genannt sind.

BFH widerspricht der Verwaltungsauffassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil dieser Auffassung nun widersprochen. Im Ergebnis kommt es für ihn ausschließlich darauf an, ob die verbindliche Auskunft den Beteiligten gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt worden ist. Die Einheitlichkeit macht der BFH im Wesentlichen daran fest, ob die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft gegenüber allen Beteiligten gleichermaßen besteht oder gleichermaßen nicht besteht oder wegfällt.

Somit ist auch in dem zu Anfang gebildeten Beispiel trotz dessen, dass acht (inhaltsgleiche) Bescheide erlassen worden sind, nur einmal eine Gebühr festzusetzen, die die Beteiligten gesamtschuldnerisch schulden.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Für die Praxis empfiehlt es sich, aktuelle Fälle, in denen mehrfache Gebührenbescheide erlassen wurden, zu überprüfen.

Bei zukünftigen Anträgen sollte sichergestellt werden, dass der Antrag auf verbindliche Auskunft ausdrücklich als gemeinsamer Antrag aller Beteiligten formuliert ist und der Sachverhalt einheitlich für alle Antragsteller gilt. So lassen sich unnötige Mehrfachgebühren vermeiden und die steuerliche Planungssicherheit erhöhen. Sowohl bei der Prüfung aktueller Gebührenbescheide als auch bei der Beantragung zukünftiger verbindlicher Auskünfte stehen Ihnen unsere Expert:innen jederzeit gerne unterstützend zur Seite.
 

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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