Bundesverfassungsgericht erleichtert Umstrukturierung zwischen Schwesterpersonengesellschaften
Umstrukturierung von Personengesellschaften
Werden Wirtschaftsgüter zwischen verschiedenen Betrieben oder Rechtsträgern übertragen, stellt sich regelmäßig die Frage nach der steuerlichen Behandlung. Eine steuerpflichtige Aufdeckung stiller Reserven kann dabei nur in den Fällen vermieden werden, in denen die Steuergesetze explizit eine Fortführung der steuerlichen Buchwerte zulassen. Im Hinblick auf Übertragungsvorgänge zwischen den aus steuerlicher Sicht weitgehend transparent behandelten Personengesellschaften und ihren Gesellschafter:innen bestehen eine Vielzahl solcher „Buchwertprivilegien“, die Umstrukturierungen steuerneutral ermöglichen. Lange strittig war dahingegen die steuerliche Behandlung von Übertragungsvorgängen zwischen zwei (beteiligungsidentischen) Schwesterpersonengesellschaften. Das Einkommensteuergesetz sieht hierfür – anders als für vergleichbare Vorgänge, etwa die Übertragung aus einem Einzelbetriebsvermögen in eine Personengesellschaft – keine Begünstigung vor. Nachdem vor mittlerweile über zehn Jahren das Bundesverfassungsgericht angerufen wurde, ist der entsprechende Beschluss nun jüngst veröffentlicht worden.
Derzeitige Regelung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die derzeitige Gesetzeslage gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und ist somit verfassungswidrig. Die Ungleichbehandlung von Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften und den wirtschaftlich und steuerrechtlich vergleichbaren, gesetzlich begünstigten Übertragungsvarianten (§ 6 Abs. 5 EStG) ist ungerechtfertigt und lässt sich aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und der Gesetzeshistorie auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift oder einer analogen Anwendung heilen.
Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, für alle noch offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2001 rückwirkend eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen.
Konsequenzen und Ausblick
Das lang erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist steuersystematisch zutreffend und aus Sicht der Gestaltungspraxis äußerst begrüßenswert. Offen bleibt, ob sich die Urteilsgrundsätze auch auf Übertragungsvorgänge zwischen nicht beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften übertragen lassen. In jedem Fall bleibt mit Spannung abzuwarten, welche gesetzgeberischen Konsequenzen der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Wirkung für die Zukunft nach sich zieht. Neben einer punktuellen Beseitigung des Verfassungsverstoßes durch Ausbesserung der entsprechenden Norm sind auch weitergehende gesetzgeberische Eingriffe denkbar. Dabei ist dem Grunde nach auch nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber den Verfassungsverstoß dadurch beseitigt, dass auch vergleichbare Fälle künftig nicht begünstigt sind. Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheit ist es empfehlenswert, geplante Umstrukturierungen zeitnah umzusetzen.