Zwei neue Urteile zur Grunderwerbsteuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern

Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen im Konzern

Grundsätzlich sollen mit der Grunderwerbsteuer inländische Grundstücksübertragungen besteuert werden. Aber auch die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften (sogenannte Share Deals) kann der Grunderwerbsteuer unterliegen. Obgleich hiermit insbesondere missbräuchliche Grunderwerbsteuerumgehungen vermieden werden sollen, greifen die entsprechenden Vorschriften grundsätzlich auch für rein konzerninterne Umstrukturierungsvorgänge. Diese überschießende Wirkung mildert der Gesetzgeber, indem die sogenannte grunderwerbsteuerliche Konzernklausel (§ 6a Grunderwerbsteuergesetz – GrEStG) entsprechende, grundsätzlich grunderwerbsteuerbare Umstrukturierungen unter gewissen Voraussetzungen von der Grunderwerbsteuer freistellt. Die Vorschrift war bereits in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand höchstgerichtlicher Verfahren. Jetzt hat der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren erneut zu umstrittenen Rechtsfragen geurteilt.

Anwendung der Konzernklausel auch bei Einbringung von Einzelunternehmen 

Bereits in einer Reihe von Urteilen aus dem Jahr 2019  hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die von der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel vorausgesetzte fünfjährige Vorbehaltensfrist dann nicht einzuhalten ist, wenn dies aufgrund einer Umwandlung nicht möglich ist. Dies ist etwa bei einer Ausgliederung zur Neugründung der Fall, bei der die übernehmende Gesellschaft erst im Zuge der Umwandlung besteht. Die Finanzverwaltung hatte sich dieser Auffassung grundsätzlich angeschlossen, ohne weitere Begründung jedoch die Ausgliederung von Einzelunternehmen zur Neugründung vom Anwendungsbereich der Konzernklausel ausgeschlossen. Nachdem diese Auffassung bereits in erster Instanz abgelehnt worden war, hat dies nun auch der Bundesfinanzhof bestätigt. Die von der Finanzverwaltung vorgenommene Differenzierung lasse sich dem Gesetzeswortlaut schlicht nicht entnehmen. Zu beachten sei gleichwohl die Einhaltung der Nachbehaltensfrist, der jedoch nicht entgegenstehe, dass das Einzelunternehmen als solches infolge der Ausgliederung erlischt. Die Nachbehaltensfrist stellt insoweit allein auf die weitere Beteiligung des Einbringenden ab.

Die Anwendung der Begünstigung auf Anteilsübertragungen im Ausland ist nach dem maßgebenden ausländischen Recht zu beurteilen

Mit seinem zweiten Urteil folgt der Bundesfinanzhof der Auffassung der Finanzverwaltung, dass eine Verlängerung der Beteiligungskette auch bei ausländischen Gesellschaften zu einem grunderwerbsteuerbaren Vorgang nach deutschem Recht führt, wenn Anteile an einer Gesellschaft übertragen werden, der ein inländisches Grundstück gehört. Ob der ausländische Vorgang in diesem Fall eine in den Anwendungsbereich der Konzernklausel fallende „entsprechende Umwandlung“ sein könne, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung anhand des maßgebenden ausländischen Rechts zu beurteilen. Ein sich hiernach ergebender Ausschluss von Vorgängen, die nicht inländischen Umwandlungen entsprechen, führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs weder zu einem Verstoß gegen EU-Recht noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. 

Ausblick

Die Urteile des Bundesfinanzhofs sind aus Steuerpflichtigensicht zu begrüßen und tragen zu erhöhter Rechtssicherheit bei. Insbesondere die Anwendung der Konzernklausel auf Ausgliederungen von Einzelunternehmen erleichtert entsprechende Umstrukturierungsvorhaben in der Beratungspraxis. Obgleich die Reaktion der Finanzverwaltung vorerst abzuwarten bleibt, ist davon auszugehen, dass die Entscheidungen über den Einzelfall hinaus Anwendung finden werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.9.2024, II R 2/22
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.9.2024, II R 36/21
 

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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