Besteht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses die Möglichkeit, jeden Monat die Dienstzeiten nach eigenen Wünschen zu legen, kann eine Einstufung als "Arbeitnehmer" im arbeitsrechtlichen Sinne nicht erfolgen. Insofern fehlt es an einer weisungsgebundenen, fremdbestimmten und abhängigen Tätigkeit. Dies hat das Landesarbeitsgericht München entschieden.
Sachverhalt
Die Klägerin war langjährig für eine Rundfunkanstalt als Systemverwalterin tätig. Grundlage für die Zusammenarbeit war eine Vereinbarung, die auch eine Regelung enthielt, nach der diese nur dann gelten sollte, wenn die Klägerin für die geforderten Arbeitsleistungen tatsächlich zur Verfügung stand und die einzelnen Arbeitstermine zwischen den Parteien abgestimmt wurden. Aber gleichwohl bestand keine Verpflichtung der Klägerin zur Arbeitsleistung. Die Gestaltung der jeweiligen Arbeitszeiten erfolgte stets im Voraus in Form handschriftlicher Mitteilungen der gewünschten Termine durch die Klägerin in einem Aushangkalender und wurde anschließend durch die jeweiligen Vorgesetzten geprüft und festgesetzt. Ihre Arbeitsleistung erbrachte die Klägerin immer in den Räumen der Beklagten; auch sämtliche Betriebsmittel wurden durch die Beklagte gestellt. Mit ihrer Klage wollte die Klägerin sodann feststellen lassen, dass zwischen den Parteien von Beginn an ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Weiterhin forderte sie die Beschäftigung in Vollzeit und die Anwendung der Tarifverträge, die auch für Arbeitnehmer bei der Beklagten galten. Das Arbeitsgericht folgte der Auffassung der Klägerin und stellte ein Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung fest. Das Landesarbeitsgericht hob das Urteil jedoch auf und wies die Klage insgesamt ab, ließ aber die Revision zu.
Entscheidung
Zwischen den Parteien bestand kein Arbeitsverhältnis. Begründet wurde dies durch das Landesarbeitsgericht insbesondere damit, dass Voraussetzung für eine Einstufung als Arbeitnehmer stets eine zeitliche und fachliche Weisungsgebundenheit ist. Im konkreten Fall konnte sich die Klägerin ihre Arbeitszeiten jedoch jeden Monat gerade selbst aussuchen, ohne dass überhaupt eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung für die Klägerin bestand. Darüber hinaus war die Klägerin auch fachlich nur so weit weisungsgebunden, als sie die "Wunsch"-Dienste in den Kalender eintrug.
Konsequenz
Wenn die Entscheidung über Zeiteinteilung und Souveränität bei dem Dienstleistenden liegt, ist der Arbeitnehmerstatus "in Gefahr". Aufgrund der dann folgenden Ablehnung eines Arbeitsverhältnisses kann auch kein Anspruch auf eine Beschäftigung in Vollzeit oder die Einbeziehung von Tarifverträgen bestehen.
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