Keine Verteilungsmöglichkeit einer Entschädigung für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung eines Flutungsrechts
Kernaussage
Dem BFH lag die Frage vor, ob § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG bei Entschädigungszahlung für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung eines Flutungsrecht angewendet werden kann.
Sachverhalt
Im Streitfall erzielte die Steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die sie mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte. Im November 2011 floss ihr eine Zahlung i.H.v. 17.729 € für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch von ihrer Stadt zu. Das Grundstück gehörte zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Steuerpflichtige begehrte die Zahlung gleichmäßig auf einen Zeitraum von zehn Jahren nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG zu verteilen. Das Finanzamt hingegen behandelte die Zahlung als laufende Betriebseinnahme des Wirtschaftsjahres 2011/2012. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Steuerpflichtige Klage. Das FG wies die Klage ebenfalls als unbegründet ab, woraufhin die Steuerpflichtige Revision einlegte.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision ebenfalls als unbegründet ab. Nach Auffassung des BFH ist das FG rechtmäßig davon ausgegangen, dass die Zahlung eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellt, die dem Wirtschaftsjahr 2011/2012 zuzurechnen ist. Eine Verteilung über 10 Jahre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG verneinte der BFH.
Als Ausnahme vom Grundsatz, dass bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Einnahmen in dem Jahr des Zuflusses als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, sieht § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG vor, dass der Steuerpflichtige vorausbezogene Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung gleichmäßig verteilen kann. Dies gilt gemäß § 11 Abs. 2 EStG nur für Nutzungsüberlassungen von mehr als fünf Jahren.
Der Begriff der Nutzungsüberlassung ist im Gesetz nicht näher definiert, nach Auffassung des BFH handelt es sich jedoch um Leistungen, die für eine Nutzung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen sowie Rechten erbracht werden. Der Begriff der Nutzung ist insbesondere von der Verwertung einer Sache oder eines Rechts abzugrenzen. Denn Vorteile aus der Veräußerung einer Sache oder Rechts stellen keine Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung dar. Dies gilt auch für Zahlungen für den Ausgleich einer Wertminderung.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der BFH im Streitfall entschieden, dass das FG zu Recht die Zahlung nicht als Einnahme für eine Nutzungsüberlassung angesehen hat. Denn die Zahlung für die beschränkt persönliche Dienstbarkeit stelle kein Entgelt für die zeitlich begrenzte Nutzung, sondern Entgelt für eine dauerhafte dingliche Belastung des Grundstücks dar.
Mit der Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit hatte die Steuerpflichtige ihre Gegenleistung für die Zahlung des Landes vollständig erbracht. Insbesondere konnte sie die Nutzung des Grundstücks für ihren landwirtschaftlichen Betrieb auch nach der Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit unverändert fortsetzen, ohne hieran durch eine Überlassung des Grundbesitzes an das Land gehindert zu sein. Zwar durfte das Land das Grundstück der Steuerpflichtigen in Ausübung des ihm durch die beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherten Rechts als Überflutungsfläche nutzen. Nach dem Planfeststellungsbeschluss trat ein solcher Überflutungsfall statistisch aber nur etwa fünf Mal im Jahrhundert auf.
Hinweis
Der BFH beurteilt die Entschädigung stattdessen als Entgelt (Entschädigung) für die Beschränkung Ihres Eigentums, an deren vertraglicher Vereinbarung die Steuerpflichtigen zwecks Vermeidung einer sonst zulässigen förmlichen Enteignung mitgewirkt hat. Da dieser Rechtsverlust im Betriebsvermögen entstanden ist, handelt es sich um eine Betriebseinnahme. Zum Rechtsverlust bei einer Entschädigung für eine immerwährende Dienstbarkeit an einem Grundstück des Privatvermögens siehe BFH v. 03.07.2018 – IX R 31/16.