Firmenunterscheidbarkeit: Wie unterschiedlich müssen Unternehmensnamen sein?

Zu ähnlicher Unternehmensname (Firma) kann ein Problem sein

Den Namen eines Unternehmens bezeichnet man als „Firma“. Diese muss sich deutlich von den Firmen anderer Unternehmen unterscheiden, darf also nicht „zu ähnlich“ sein. Aber wann ist (noch) eine klare Abgrenzbarkeit gegeben? Mit dieser Frage hatte sich das Berliner Kammergericht (KG) zu befassen und entschied, dass es jedenfalls nicht ausreicht, wenn sich zwei Unternehmensnamen, die beide aus drei Buchstaben bestehen, nur durch einen einzelnen in der Mitte der Firma liegenden Vokal unterscheiden („PEX“ und „PAX“). Sind die Gesellschaften nämlich in ähnlichen Geschäftsbereichen tätig, sind an die Unterscheidbarkeit wegen der dadurch naheliegenden Verwechslungsgefahr grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen.

„PEX Logistik GmbH“ und „PAX Logistics GmbH“ – unterscheidbar oder nicht?

Als der Geschäftsführer der im Jahr 2023 neu gegründeten „PEX Logistik GmbH“ deren Eintragung ins Handelsregister beantragte, erlebte er eine böse Überraschung: Das Registergericht wollte die Eintragung nicht vornehmen, denn im Handelsregister war bereits eine GmbH unter der Firma „PAX Logistics GmbH“ eingetragen. Das Gericht verwies zur Begründung auf eine Vorschrift des Handelsgesetzbuchs (§ 30 HGB), nach der sich jeder neue Unternehmensname von bereits eingetragenen und in derselben Gemeinde bestehenden Firmen deutlich unterscheiden muss. Der Eintragungsantrag wurde zurückgewiesen. Aber es kam noch schlimmer, denn auch die Beschwerde ans Berliner Kammergericht nützte nichts. Es blieb dabei, die PEX Logistik GmbH wurde nicht ins Handelsregister eingetragen. 

Kammergericht Berlin versagt Handelsregistereintragung

Die Richter stellten klar: Der Unternehmensname PEX Logistik GmbH ließ sich nicht deutlich genug von der bereits bestehenden GmbH mit der Firma PAX Logistics GmbH abgrenzen; die Verwechslungsgefahr sei zu groß. Zwar unterscheide sich das Wort „Logistik“ durch Schreibweise und Aussprache von dem Ausdruck „Logistics“ der bereits eingetragenen GmbH; allerdings seien beide Wörter nach Klang und Inhalt fast identisch. Erschwerend hinzu komme, dass sich die Zusätze „PEX“ und „PAX“ allein um einen Vokal unterscheiden würden und beide GmbHs in ähnlichen Geschäftsbereichen tätig seien. Daraus ergab sich nach Ansicht der Richter die Notwendigkeit einer besonders deutlichen Abgrenzung in den Bezeichnungen. Jedenfalls sahen sie den im Rechtsverkehr zu beachtenden Schutz vor Verwechslungsgefahr als nicht ausreichend gewährleistet an. 

Auch Einverständnis des anderen Unternehmens mit ähnlichem Namen hilft nicht

Abschließend wies das Gericht noch darauf hin, dass das Gesetz eine Unterscheidbarkeit im öffentlichen Interesse anordne, so dass es auch nicht darauf ankomme, ob die Gesellschaft mit der ähnlichen Firmierung mit der Verwendung der neu angemeldeten Firma einverstanden sei und ob das angenommene Wettbewerbsverhältnis tatsächlich bestehe. Wer eine Gesellschaft gründet, ist also gut beraten, die Firma sorgfältig zu wählen und vor Anmeldung zum Handelsregistereintragung zu prüfen, ob bereits ähnliche Unternehmensnamen existieren. Auskunft zu einer so genannten „Firmenunbedenklichkeit“ erteilt die Industrie- und Handelskammer am Sitz der zukünftigen Gesellschaft. 

KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2024, 22 W 10/24

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