Falscher Registereintrag bei GmbH – Kann Gesellschafter die Löschung beantragen?

GmbH aufgelöst: Gesellschafter kann beim Handelsregister nicht die Löschung des falschen Eintrags verlangen

Die Liquidation einer GmbH, an deren Ende die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister steht, ist ebenso wie ihre Gründung an diverse besondere Formalien gebunden. Sie setzt zunächst die Auflösung der GmbH voraus, die regelmäßig durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgt. Hierfür bestimmt das GmbH-Gesetz (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), dass der Beschluss einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bedarf, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Die Auflösung wird ins Handelsregister der GmbH eingetragen. Was aber passiert, wenn der Eintrag erfolgt, der Beschluss aber gar nicht wirksam war und die GmbH daher auch nicht aufgelöst ist? Ob ein GmbH-Gesellschafter dann die Löschung der Handelsregistereintragung verlangen kann, damit hatte sich ganz aktuell der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen und verneinte die Frage. 

Auflösungsbeschluss unwirksam wegen fehlender Mehrheit

Ein Minderheitsgesellschafter war zu 36,4% am Stammkapital einer GmbH beteiligt, der Mehrheitsgesellschafter hielt 60% der Anteile. In einer Gesellschafterversammlung sollte über die Liquidation der GmbH beschlossen werden: der Minderheitsgesellschafter stimmte dagegen, der andere dafür. Die GmbH-Satzung verlangte generell für Beschlüsse die einfache Mehrheit, sofern nicht Gesetz oder Vertrag eine andere Mehrheit vorschreiben würden. Im Sitzungsprotokoll wurde vermerkt, dass die Abstimmung über die Auflösung keine ¾-Mehrheit der Stimmen erzielt habe, dies aber zur Wirksamkeit des Beschlusses notwendig gewesen wäre. Daraufhin wies die GmbH (vertreten durch die Geschäftsführung) den Minderheitsgesellschafter darauf hin, dass die einfache Mehrheit für die Auflösung ausgereicht habe – was natürlich nicht stimmte. Es kam, wie es kommen musste: die „beschlossene“ Auflösung wurde zum Handelsregister angemeldet und auch eingetragen. Als der Minderheitsgesellschafter den Eintrag wieder löschen lassen wollte, erlebte er eine Überraschung. Kein Gericht wollte ihm Recht geben – auch nicht der BGH. 

Falsche Eintragung verletzt den Gesellschafter nicht in seinen Rechten

Die Richter versagten den Löschungsanspruch, weil der Minderheitsgesellschafter keine subjektive Rechtsverletzung erlitten hatte: Zwar sei der Auflösungsbeschluss mangels Erreichens der notwendigen Stimmenmehrheit nicht wirksam gefasst worden, was dazu führe, dass die GmbH nicht aufgelöst und deshalb eine Liquidation nicht zulässig sei. Allerdings könne und müsse genau dies von dem Minderheitsgesellschafter im Fall einer dennoch stattfindenden Liquidation im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden und nicht mittels Löschungsantrag beim Handelsregister. Eine unrichtige Handelsregistereintragung führe selbst nicht zur Auflösung der GmbH und habe deshalb auch keinen Einfluss auf das Fortbestehen der Gesellschafterrechte, die nach wie vor wahrgenommen werden könnten, erklärte der BGH und stellt sich damit gegen die bisher anderslautende Rechtsprechung des OLG Hamm.

Gesellschafter muss Beschlussunwirksamkeit vor dem Zivilgericht geltend machen

Die Richter führten noch aus, dass die falsche Eintragung im Handelsregister zwar faktische Auswirkungen auf das Verhalten potentieller Geschäftspartner haben könne, dies aber ebenfalls keine unmittelbare Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Gesellschafters darstelle. Konsequenz: dass die eingetragene Auflösung gar nicht wirksam beschlossen wurde und eine Liquidation der GmbH deshalb unzulässig wäre, muss der Minderheitsgesellschafter im Zivilrechtsweg geltend machen.

BGH, Beschluss vom 07.05.2025, II ZB 15/24
 

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Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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