Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Immobilienunternehmen
Hintergrund
Grundsätzlich wird die Verwaltung von Immobilien nicht von der Gewerbesteuer erfasst. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Verwaltung durch eine Personen- oder Kapitalgesellschaft erfolgt, die bereits kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt. Um in diesen Fällen eine Gleichstellung zu erreichen, erlaubt das Gewerbesteuergesetz Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten, auf Antrag eine Kürzung des Gewerbeertrages um den Teil, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (so genannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung).
Sachverhalt
Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung und Verwaltung eigenen Immobilienvermögens sowie das Halten von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften war, hielt eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GbR, die selbst ebenfalls eigenen Grundbesitz verwaltete. Das Finanzamt verwehrte der GmbH & Co. KG die erweiterte Kürzung, da das Halten einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft diese ausschließe.
Vorlagefrage
Gegenstand der Vorlage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs ist nunmehr die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „eigener Grundbesitz“ auch im Hinblick auf den mittelbar durch die Beteiligung an der grundstücksverwaltenden Personengesellschaft vermittelten Grundbesitz erfüllt ist. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs vertritt diesbezüglich die Auffassung, es sei auf die Zivilrechtslage abzustellen und zivilrechtlich sei der Grundbesitz der Untergesellschaft zuzurechnen, weshalb die Obergesellschaft trotz der Beteiligung an dieser nicht „eigenen Grundbesitz“ verwalte. Demgegenüber vertritt der IV. Senat nunmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, nach der der Grundbesitz entsprechend der ertragsteuerlichen Zurechnung unmittelbar der GmbH & Co. KG zuzuordnen sei. Auf Grund dieser beiden entgegenstehenden Auffassungen wird eine Entscheidung des Großen Senats erforderlich (Beschluss vom 21.7.2016 - IV R 26/14).
Ausblick
Da bei großen Immobilienvermögen ein Interesse daran bestehen kann, Teile hiervon in Untergesellschaften auszugliedern, wäre es zu begrüßen, wenn der Große Senat der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des IV. Senats folgt und die erweiterte Kürzung auch in diesen Konstellationen zuließe. Das Verfahren betrifft jedoch ausschließlich den Fall der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Daneben sind zurzeit weitere Verfahren anhängig, die die Beteiligung an einer gewerblich geprägten grundstücksverwaltenden Personengesellschaft betreffen (Az. I R 21/16, IV R 44/16, IV R 45/16).