Ertragsteuerliche Behandlung von Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau

Kernaussage

Das LfSt Rheinland-Pfalz hat in der Verfügung vom 19.12.2018 u.a. zur ertragsteuerlichen Behandlung von Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau Stellung genommen.

Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau - Grundsatz

Wiederbepflanzungsrechte sind Ausfluss des in der Europäischen Union geltenden Neupflanzungsverbots von Reben. Wiederbepflanzungsrechte stellen demnach eine Grundvoraussetzung für die weinbauliche Nutzung einer Fläche dar. Eine derartige Nutzung hat regelmäßig eine erhebliche, werterhöhende Auswirkung auf den Verkehrs- und Teilwert der Flächen und führt darüber hinaus zu einer höheren Ertragsfähigkeit gegenüber einer landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche.

Das bisherige System der Pflanzrechte zum 1.1.2016 wurde durch ein Genehmigungssystem für Rebpflanzungen abgelöst. Zudem soll gemäß der EU-Verordnung1308/2103 das leicht modifizierte Weinbauverbot im Jahr 2030 auslaufen. Die EU Verordnung Nr. 1308/2013 hat der nationale Gesetzgeber u.a. in § 6a WeinG umgesetzt, sodass alte Wiederbepflanzungsrechte seit 15.09.2015 auf Antrag bei den zuständigen Landesstellen in entsprechende Wiederpflanzungsgenehmigungen umgewandelt werden können.

Ertragsteuerliche Behandlung

Ertragsteuerlich stellen Wiederbepflanzungsrechte selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter dar. Bis zum 30.06.2011 handelt es sich gemäß dem BFH Urteil vom 06.12.2017 um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, da zu diesem Zeitpunkt ein Ende der Beschränkung des Weinbaus in der EU nicht absehbar war. Auch nach der Neuregelung der EU-rechtlichen Vorgaben stellt das Weinbaurecht weiterhin ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar, weil auch nach der Reform nachhaltig von einer dauerhaften Wertigkeit der Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau ausgegangen werden kann. Dem LfSt zufolge ist aus Gründen der Marktordnung innerhalb der EU zu erwarten, dass die Zulässigkeit von Rebanpflanzungen zur Weinerzeugung weiterhin beschränkt bleibt und somit das Wiederbepflanzungsrecht auf Dauer angelegt und von unbegrenzter Nutzungsdauer ist. Die Abschreibung des Wiederbepflanzungsrechts ist daher ausgeschlossen.

Sofern bei einem bilanzierenden Unternehmen in der Vergangenheit Abschreibungen des Wiederbepflanzungsrechts vorgenommen wurden, so sind diese der LfSt-Verfügung zufolge, in vollem Umfang in der ersten offenen Bilanz rückgängig zu machen.

Hingegen kann eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Anspruch genommen werden, wenn ein Wiederbepflanzungsrecht ersatzlos untergeht, z.B. weil es nicht innerhalb von 13 Wirtschaftsjahren zum Bestocken einer weinbauwürdigen Fläche verwendet wurde. Hierüber muss der Winzer eine entsprechende Bestätigung der Landwirtschaftskammer erbringen.

Hinweis

Die jährliche Verfügung des LfSt Rheinland-Pfalz befasst sich darüber hinaus mit den Bebauungs- und Ausbaukostenrichtbeträgen, sonstigen als Betriebsausgaben abzugsfähigen Kosten im Weinbaubetrieb, der elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Hinweisen zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG im Weinbau.

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