Erneute Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer Fristen und Termine
Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen
Nicht beratene Fälle
Für Steuer- und Feststellungserklärungen von Steuerpflichtigen, die nicht steuerlich beraten werden und folglich ihre Erklärungen selbst erstellen (sogenannte nicht beratene Fälle), endet die Abgabefrist grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Erklärungsfrist grundsätzlich nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.
Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz werden diese Fristen nun für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um drei Monate, für den Besteuerungszeitraum 2022 um zwei Monate sowie für den Besteuerungszeitraum 2023 um einen Monat verlängert.
Beratene Fälle
Für Steuer- und Feststellungserklärungen von Steuerpflichtigen, die ihre Erklärungen durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen (sogenannte beratene Fälle), endet die Abgabefrist grundsätzlich mit Ablauf des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Erklärungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz werden diese Fristen nun für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um sechs Monate, für den Besteuerungszeitraum 2022 um fünf Monate, für den Besteuerungszeitraum 2023 um drei Monate sowie für den Besteuerungszeitraum 2024 um zwei Monate verlängert.
Übersicht Ablauf der Steuererklärungsfristen 2020 bis 2025 (unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertagsregelung des § 108 Abs. 3 Abgabenordnung [AO])
Besteuerungs- zeitraum | Nicht beratene Steuerpflichtige | Nicht beratene Land- und Forstwirte | Beratene Steuerpflichtige | Beratene Land- und Forstwirte |
2020 | 1. November 2021 | 2. Mai 2022 | 31. August 2022 | 31. Januar 2023 |
2021 | 31. Oktober 2022 | 2. Mai 2023 | 31. August 2023 | 31. Januar 2024 |
2022 | 2. Oktober 2023 | 2. April 2024 | 31. Juli 2024 | 31. Dezember 2024 |
2023 | 2. September 2024 | 28. Februar 2025 | 2. Juni 2025 | 31. Oktober 2025 |
2024 | 31. Juli 2025 | 2. Februar 2026 | 30. April 2026 | 30. September 2026 |
2025 | 31. Juli 2026 | 1. Februar 2027 | 1. März 2027 | 2. August 2027 |
Vorzeitige Anforderung von Erklärungen
Bei Steuerpflichtigen, deren Steuer- und Feststellungserklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, ist das Finanzamt berechtigt, eine vorzeitige Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärung anzuordnen. Durch die Verlängerung der Abgabefristen wird auch der Zeitraum für die vorzeitige Anforderung von Erklärungen entsprechend bis zum Ablauf der verlängerten Abgabefrist verlängert.
Festsetzung von Verspätungszuschlägen
Werden Steuer- und Feststellungserklärungen zwar nach Ablauf der Erklärungsfrist, aber noch
- innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt oder
- bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr innerhalb von 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt
abgegeben, kann das Finanzamt nach § 152 Abs. 1 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen (Ermessensentscheidung). Dieser Zeitraum wird durch die Verlängerung der Erklärungsfristen entsprechend für die Besteuerungszeiträume
- 2020 und 2021 um sechs Monate,
- 2022 um fünf Monate,
- 2023 um drei Monate sowie
- 2024 um zwei Monate
verlängert.
Werden Erklärungen nach Ablauf dieses Zeitraums abgegeben, ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gemäß § 152 Abs. 2 AO gesetzlich vorgeschrieben.
Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten
Gemäß § 233a Abs. 2 Satz 1 AO beginnt der Zinslauf der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (allgemeiner Zinslauf). Bei Einkommen- und Körperschaftsteuer beginnt der Zinslauf abweichend hiervon gemäß § 233a Abs. 2 Satz 2 AO erst 23 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft überwiegen (besonderer Zinslauf).
Infolge der Verlängerung der Abgabefristen von Steuer- und Feststellungserklärungen wird auch die zinsfreie Karenzzeit für Nachzahlungsverpflichtungen und Erstattungsansprüche entsprechend verlängert.
Übersicht Beginn Zinslauf für Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024
Beginn Zinslauf für Besteuerungszeitraum | Beginn allgemeiner Zinslauf | Beginn besonderer Zinslauf (überwiegend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) |
2020 | 1. Oktober 2022 | 1. Juni 2023 |
2021 | 1. Oktober 2023 | 1. Juni 2024 |
2022 | 1. September 2024 | 1. Mai 2025 |
2023 | 1. Juli 2025 | 1. März 2026 |
2024 | 1. Juni 2026 | 1. Februar 2027 |