Jetzt Antrag auf Erlass der Grundsteuer stellen – Fristablauf 31.3.2022

Grundsteuererlassantrag – eine neue Begünstigung?

Die Antwort lautet: Nein. Die Möglichkeit, einen Grundsteuer-Teilerlass nach Ertragseinbruch zu beantragen, besteht immer. Sie ist fester Bestandteil des Steuerrechts. Wir verweisen hierzu auf unseren Blogbeitrag vom 4.2.2020, der sich bereits mit der Thematik beschäftigt hat. Bei einer erheblichen Verminderung des Rohertrags bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei allen anderen bebauten Grundstücken, die der Eigentümer nicht zu vertreten hat, kann ein Teilerlass der Grundsteuer beantragt werden.  

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2021 muss bis spätestens zum 31.3.2022 bei den Städten und Gemeinden eingegangen sein.

Die Voraussetzungen im Detail

Voraussetzung für den Steuererlass ist nach § 33 Grundsteuergesetz eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Dies ist sowohl bei den Opfern der Flutkatastrophe als auch bei den durch die Pandemie belasteten Steuerpflichtigen der Fall. Ein Grundsteuererlass in Höhe von 25 % ist vorgesehen, wenn der normale Rohertrag (die geschätzte übliche Jahresrohmiete zu Beginn des Kalenderjahres) um mehr als 50 % gemindert ist. Fällt der Ertrag in Höhe von 100 % aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich. Der Steuerpflichtige muss mit dem Antrag zugleich nachweisen, dass er die Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies kann er z.B. durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen wie die Schaltung von Vermietungsanzeigen darlegen. Da an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden, sollten Eigentümer:innen ihre Bemühungen sorgfältig dokumentieren. 

Erleichterungen beim Antragsverfahren

Auf den Internetseiten vieler Städte und Gemeinden wurde die Möglichkeit des Erlassantrags für das Veranlagungsjahr 2021 dargestellt. Der Antrag ist gemäß § 34 Grundsteuergesetz an keine besondere Form gebunden; wir empfehlen aus Beweiszwecken die Schriftform.

Wir gehen davon aus, dass gerade die Flutopfer den Ertragseinbruch beweisen können. Ein kurzer Hinweis im Antrag sollte unseres Erachtens genügen. Hier entfallen dann auch sämtliche Nachweise zu Bemühungen hinsichtlich einer Vermietung, da diese offensichtlich nicht möglich war.

Betroffene Eigentümer:innen sollten die Frist nicht verstreichen lassen. Sprechen Sie uns gerne an.

Weitere Entlastungsmöglichkeiten für Flutopfer

Darüber hinaus hat das Land Nordrhein-Westfalen in einem umfangreichen Katalog 50 weitere Sonderregelungen für Flutopfer getroffen. Diese wurden im Katastrophenerlass der Finanzverwaltung NRW vom 23.7.2021 veröffentlicht und beinhalten neben dem Grundsteuererlassantrag weitere Stundungsmodelle und Möglichkeiten zur Berücksichtigung im Rahmen der Steuererklärungen.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Claudia Schröck

Steuerberaterin

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