Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns bei Entnahme aus einem Betriebsvermögen
Kernaussage
Das BMF hat mit Schreiben vom 03.09.2019 die Rz. 34 des BMF-Schreibens vom 05.10.2000, das sich mit dem Entnahmewert für Zwecke des § 23 EStG für Fälle der Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen beschäftigt, aufgehoben.
Bisherige Regelung (Randziffer 34 des BMF-Schreibens vom 05.10.2000)
Unterbleibt bei der Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen die Besteuerung eines Entnahmegewinns (z.B. aufgrund von § 13 Abs. 5 EStG), tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kraft gesetzlicher Regelung der Buchwert im Entnahmezeitpunkt. Erfolgt die Überführung in das Privatvermögen vor dem 1.1.1999 ist aus Billigkeitsgründen Rz. 33 anzuwenden.
Hiernach tritt bei einer Veräußerung eines Grundstücks, das vorher aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt wurde, an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem das Grundstück bei der Überführung angesetzt wurde. Die Grundsätze gelten ebenfalls für den Fall, in dem das Grundstück aufgrund einer Betriebsaufgabe ins Privatvermögen überführt wird. Dem BMF zufolge gelten diese Grundsätze auch dann, wenn bei einer vorangegangenen Überführung des Grundstücks in das Privatvermögen der Entnahmegewinn nicht zur Einkommensteuer herangezogen wurde.
Neue Regelung
Das BMF-Schreiben vom 03.09.2019 hebt die Randziffer 34 des BMF Schreibens vom 05.10.2000 auf. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Damit wird klargestellt, dass der ggf. steuerfreie Entnahmewert und nicht der Buchwert als fiktive Anschaffungskosten zu berücksichtigen ist (s.a. FG Niedersachsen vom 20.02.2019 – 9 K 139/16, rkr).