Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.3.2025 entschieden, dass der Solidaritätszuschlag weiterhin verfassungsgemäß ist. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Fortführung der Abgabe wurde abgewiesen. Die Richter:innen sehen keine Verletzung von Grundrechten oder einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.
Hintergrund der Entscheidung
Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 eingeführt, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung mitzufinanzieren. Er wird als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Seit dem Jahr 2021 werden nur noch bestimmte Gruppen der Einkommensteuerpflichtigen und nach wie vor alle Körperschaftsteuersubjekte mit dem Solidaritätszuschlag belastet. Die Kläger argumentierten, dass die Fortführung des Zuschlags gegen das Grundgesetz verstoße. Das Gericht sah jedoch keine ausreichenden Gründe, um die Abgabe für verfassungswidrig zu erklären.
Begründung des Gerichts
Der Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe dar. Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Urteil aus, dass eine solche Ergänzungsabgabe einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraussetzt, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes. Weiter führt der Senat aus, dass ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs eine Verpflichtung des Gesetzgebers begründet, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe eine Beobachtungsobliegenheit. Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.
Betroffene Steuerzahler
Seit der Reform im Jahr 2021 wurde der Solidaritätszuschlag für rund 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler:innen abgeschafft. Nur noch 10 % der Steuerpflichtigen sind weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Laut Bundesfinanzministerium betrifft dies neben Unternehmen insbesondere Steuerzahler:innen mit einer Einkommensteuerlast von mindestens 19.950 €, was einem zu versteuernden Einkommen von etwa 73.500 € für Ledige entspricht.
Bleibt der Solidaritätszuschlag noch bis 2030?
Ein im Verfahren des Bundesverfassungsgerichts vorgelegtes Gutachten kommt zu dem folgenden Ergebnis: Trotz positiver Entwicklungen gibt es selbst 30 Jahre nach der Wiedervereinigung noch strukturelle Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland und noch bis 2030 in bestimmten Bereichen auch wiedervereinigungsbedingte Belastungen des Bundeshaushalts. Die folgenden Koalitionsverhandlungen werden zeigen, ob es mit dem Solidaritätszuschlag schneller zu Ende geht.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.3.2025 – 2 BvR 1505/20