Erfassung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung

Kernaussage

Das BMF hat klarstellend zum Schreiben vom 16.08.2017 Stellung zu der Frage genommen, ob die Erfassung von EC-Karten Umsätzen im Kassenbuch einen formellen Mangel darstellt.

BMF vom 16.08.2017

Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass EC-Kassenumsätze, wenn diese im Kassenbuch aufgenommen werden, einen Mangel in der Kassenführung darstellen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt zu buchen. Da in der Praxis aber regelmäßig die Zahlungen mittels EC-Karten im Kassenbuch aufgenommen werden und für die Erfüllung der Anforderungen der Finanzverwaltung Zusatzerfassungen vom Steuerpflichtigen vorzunehmen wären, wurde u.a. von der Bundessteuerberaterkammer um eine praxistauglichere Lösung gebeten.

BMF vom 29.06.2018

Das BMF stellt klar, dass die Erfassung von EC-Kartenumsätzen im Kassenbuch sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen Mangel in der Kassenbuchführung darstellt. Denn im Kassenbuch sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nur Barbewegungen abzubilden.

Sofern die EC-Kartenumsätze im Kassenbuch zunächst erfasst und in einem weiteren Schritt gesondert in ein Unterkonto aus dem Kassenbuch ausgetragen werden, stellt die Aufnahme der EC-Zahlungen im Kassenbuch weiterhin einen formellen Fehler dar, der jedoch regelmäßig bei der Gewichtung mit weiteren formellen Fehlern für die Schätzungsbefugnis nach § 158 AO außer Betracht bleibt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben ist.

Hinweis:

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzämter das BMF Schreiben anwenden werden. Insbesondere dürfte interessant sein, welche Ausnahmen dazu führen, dass die Erfassung der unbaren Einnahmen im Kassenbuch bei der Gewichtung der formellen Fehler für die Schätzbefugnis doch herangezogen werden.

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