Entnahme von Brennholz aus nicht schlagreifem Wald
Kernaussage
Für die Entnahme von Brennholz aus dem Vorrat eines Forstbetriebes, der durch die Durchforstungsarbeiten entstanden ist, ist ein Entnahmewert anzusetzen, der sich am Marktwert orientiert. Ein darüberhinausgehender Entnahmewert für die private Nutzung von betrieblichen Anlagegütern zur Beschaffung von privatem Brennholz ist nicht zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus LuF erklärte zuletzt in den Wirtschaftsjahren 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 Einnahmen aus dem Verkauf von Stammholz oder anderen Holzprodukten. Seit dem Wirtschaftsjahr 2009/2010 erklärte er jährlich, dass er Holz aus seinem ca. 7 ha großen Forstbetrieb für den Privatgebrauch entnommen habe (28 bis 38 Ster). In der Einnahmeüberschussrechnung werden keine Einnahmen aus dem Holzverkauf, jedoch eine Privatentnahme von Brennholz (28 Ster a 39 €) erklärt. Das FA setzte mit Einkommensteuerbescheid für 2016 die Einkünfte aus LuF abweichend fest und begründete dies damit, dass die erklärten Betriebsausgaben des Wirtschaftsjahres 2016/2017 nur in Höhe von 40 % anerkannt worden seien, da Betriebsausgaben, die mit dem Eigenverbrauch von Brennholz zusammenhingen, privat veranlasst seien. Der private Anteil der Kosten werde daher im Wege der Schätzung mit 60 % ermittelt und die entsprechenden Ausgaben nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen.
Im erfolglosen Einspruchsverfahren erhöhte das FA noch den Entnahmewert des Holzes und erhöhte die Nutzungsentnahme auf 90 %. Gegen die Entscheidung wurde Klage eingereicht.
Entscheidung
Die Klage vor dem FG Nürnberg hat zum großen Teil Erfolg. Der Einkommensteuerbescheid für 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als neben dem Ansatz eines Entnahmewertes für privates Brennholz auch ein Entnahmewert für die private Nutzung von betrieblichen Anlagegütern als Betriebseinnahme angesetzt wurde. Im Übrigen ist die Klage ohne Erfolg.
Zunächst stellt das FG unter Bezugnahme auf die bestehende Rechtsprechung fest, dass der Kläger einen sogenannten aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Aus dem Begriff des "land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs" folgt, dass der Steuerpflichtige nicht nur - wie ein privater Gartenbesitzer - Erträge zu Eigenbedarfszwecken erzielt, sondern wie ein (Haupt- oder Nebenerwerbs-) Landwirt seine Erträge am Markt anbietet. Der Steuerpflichtige muss erkennbar am Markt mit seinen luf Produkten und/oder Dienstleistungen auftreten, da nur so eine Abgrenzung dieser Betriebe von der privaten Vermögensverwaltung möglich ist. In typisch aussetzenden Betrieben mit wenigen Altersklassen, sind nach der Aufforstung häufig viele Jahre keine direkten Nutzungen durch Holzernten möglich. Nur durch das natürliche Wachstum selbst vollzieht sich ein ständiger jährlicher Wertzuwachs. Ist eine solche Forstfläche planmäßig aufgeforstet, ist aber die Umtriebszeit der wenigen Altersklassen noch nicht abgelaufen, so beschränkt sich die Bewirtschaftung im Wesentlichen auf die Bestandspflege, deren Durchführung gerade bei Bauernwaldungen je nach den zur Verfügung stehenden Arbeitskräften sehr unterschiedlich ist.
Es sind laufend Pflegemaßnahmen im Wald durchzuführen. Die Pflege und Durchforstung des Waldes gehört dabei untrennbar zur betrieblichen Sphäre. Es sind laufend Pflegemaßnahmen durchzuführen. Zu eng zueinander stehende Bäume sowie Dürr- und Schädlingsholz sind zu entfernen und Sturmschäden zu beseitigen. Dies ist auch deshalb zu besorgen, um eine Ausbreitung des Schädlingsbefalls zu verhindern und die Anforderungen der Forstbehörden zu erfüllen. Damit steht die Vorhaltung und Nutzung des Maschinenparks in unmittelbarem Zusammenhang mit der langfristigen Waldbewirtschaftung und ist in vollem Umfang betrieblich veranlasst. Daran ändert auch die Brennholzentnahme im Klagejahr und in den vorangegangenen und folgenden Jahren nichts. Der Eigenverbrauch des Klägers betrifft Holz, das wegen Pflegemaßnahmen und Fällen kaputter Bäume aus betrieblichen Gründen geschlagen wurde, nicht aber hiebreifes geerntetes Holz. Neben dem eigenverbrauchten Holz ist somit eine zukünftige, noch nicht realisierte Holzernte vorhanden. Die Eigennutzung stellt nicht die jährliche Ernte dar. Zudem betrifft die Entnahme auch nicht das in den dem Klagejahr zugrundeliegenden Wirtschaftsjahren geschlagene Holz. Der Kläger hat nach seinen Angaben in den beiden Wirtschaftsjahren 2015/2016 und 2016/2017 durch die Pflegemaßnahmen jeweils ca. 30 bis 40 Ster Brennholz erzeugt und dieses abgelagert. Er hat jedoch nicht das Stammholz oder das durch die Pflegemaßnahmen dieser beiden Wirtschaftsjahre geschlagene Holz, sondern erst das fertige Produkt Brennholz aus dem Vorrat entnommen, welches nach seinen Angaben zuvor etliche Jahre gelagert gewesen war.
Für die Entnahme von Brennholz aus den Brennholzvorrat ist ein Entnahmewert von 35 € je Ster anzusetzen. Die Bewertung einer Entnahme erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert. Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Wert, den ein gedachter Erwerber beim Erwerb des ganzen Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut aufwenden würde. Der Teilwert kann aus dem voraussichtlichen Veräußerungspreis abzüglich eines Gewinnaufschlags abgeleitet werden. Das bei den Pflegemaßnahmen entnommene Holz wird auf die Länge eines Meters geschnitten, stärkeres Holz gespalten und gelagert. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass der Marktpreis für ofenfertiges Brennholz (Nadelholz) etwa 45 € je Ster betrage. Hierfür wurden Belege vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter ausgeführt, dass der Holzpreis mittlerweile weiter gefallen sei und der Kläger im Juni 2020 3 ½ Ster zum Preis von 30 € je Ster verkauft habe. Nach Auffassung des Senats ist im Streitfall ausgehend vom Betrag von 45 € für das ofenfertige Zuschneiden und die Verbringung aus dem Wald ein Abschlag von 10 € zu machen. Somit ist ein Entnahmewert von 35 € je Ster anzusetzen.