Um Elternzeit richtig zu beantragen, muss dem Arbeitgeber ein Originalantrag mit eigenhändiger Unterschrift des Arbeitnehmers oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen eingereicht werden. Ein Antrag per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Hält ein Arbeitnehmer die Formvorgaben bei der Beantragung der Elternzeit nicht ein, ist der Antrag unwirksam. Außerdem greift dann auch der Sonderkündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nicht.
Sachverhalt
Im konkreten Fall beantragte die Klägerin, eine Rechtsanwaltsfachangestellte, nach der Geburt ihrer Tochter eine zweijährige Elternzeit. Den Antrag reichte sie per Fax bei dem Arbeitgeber, einer Rechtsanwaltskanzlei, ein. Die Kanzlei kündigte daraufhin das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis und berief sich darauf, dass die Elternzeit nicht wirksam beantragt worden sei. Die Klägerin wehrte sich dagegen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, mit der Begründung, dass die Kündigung unter Berufung auf den ihr nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 18) zustehenden Sonderkündigungsschutz unwirksam sei. Das Gericht hatte sich im Prozessverlauf mit der Frage zu befassen, ob der per Fax eingereichte Antrag auf Elternzeit formwirksam und damit ausreichend war. Die beiden Vorinstanzen sahen in der Beantragung per Fax kein Wirksamkeitshindernis und gaben der Klägerin Recht.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht urteilte jedoch anders und hielt die Kündigung für unangreifbar. Begründet wurde dies damit, dass die Klägerin mit ihrem per Fax eingereichten Schreiben keinen wirksamen Antrag auf Elternzeit gestellt habe. Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr eines Kindes beantragen möchte, muss dies bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass "schriftlich" im Sinne dieser Regelungen bedeutet, dass der Antrag eigenhändig mit Unterschrift des Arbeitnehmers oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein muss. Ein Antrag per Fax oder E-Mail - wie von der Klägerin gestellt - erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Im Ergebnis war damit zum einen der durch die Klägerin gestellte Antrag auf Elternzeit unwirksam. Zum anderen genoss die Klägerin auch keinen Sonderkündigungsschutz, da hierfür ein wirksamer Antrag auf Elternzeit Voraussetzung gewesen wäre. Damit war die durch die beklagte Kanzlei ausgesprochene Kündigung wirksam.
Konsequenz
Bislang war in der Praxis umstritten, in welcher Form ein Antrag auf Elternzeit gestellt werden muss. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in dieser Frage für Klarheit gesorgt. Arbeitgeber sollten sich jedoch nicht darauf verlassen, dass Arbeitsgerichte in jedem Einzelfall so entscheiden. In seinen Ausführungen hat das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es auch Fälle geben kann, in denen der Arbeitgeber sich aufgrund der Besonderheiten des Falls treuwidrig verhalten würde, wenn er den Antrag mangels Einhaltens des Schriftformerfordernisses nicht akzeptiert.
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