Das Internet vergisst nie! Aber muss es das?
Müssen persönliche Informationen aus dem Netz entfernt werden?
Vor rund neun Jahren berichtete die Presse: Ein Regionalverband einer Wohlfahrtsorganisation habe ein finanzielles Defizit von knapp 1 Mio. € aufgewiesen; kurz zuvor habe sich der Geschäftsführer des Regionalverbandes krankgemeldet. Dieser wurde überdies mit vollem Namen benannt.
Schlagzeilen schrieb im Jahr 2015 auch ein Ehepaar, das über verschiedene Gesellschaften Finanzdienstleistungen anbot. Über mehrere Berichte hinweg äußerte sich ein US-amerikanisches Unternehmen kritisch über das Anlagenmodell der Eheleute. Einer dieser Artikel war mit Fotos des Paares abgebildet.
Zwei Beispiele die bereits weit in der Vergangenheit liegen. Was längst in Vergessenheit geraten wäre, halten Internetsuchmaschinen wie Google durch Verweise auf die einstmaligen Presseartikel in Erinnerung, im Fall der Eheleute sogar mit Fotos als Vorschaubildern. Aber muss das Internet vergessen? Der ehemalige Geschäftsführer des Regionalverbandes und die Eheleute meinen: „Ja“ und verklagen Google auf Löschung der Links und Fotos.
Das "Recht auf Vergessenwerden" im Internet
Es zählt zu den elementaren Grundsätzen des Europäischen Datenschutzrechts, dass personenbezogene Daten, die nicht bzw. nicht mehr erforderlich oder unrichtig sind, unverzüglich zu löschen sind. Personen, über die in der Vergangenheit kritisch berichtet wurde, können laut der Europäischen Datenschutzgrundverordnung ein Recht auf Löschung der Links in der Trefferliste von Internetsuchmaschinen haben. Dieses sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“ besteht jedoch nicht automatisch und hängt im Einzelfall vom Wahrheitsgehalt der Daten, vom öffentlichen Interesse an den Informationen, der unternehmerischen Freiheit des Suchmaschinen-Betreibers und der Rechte des Inhalteanbieters ab.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof stellt klar: Wenn eine gewisse Zeit vergangen ist, müssen Suchmaschinen wie Google kritische Artikel, in denen wahrheitsgemäß über Personen berichtet wurde, nicht generell löschen. Ob Links auf negative Presseartikel von Suchmaschinen-Betreibern aus den Suchergebnissen genommen werden müssen oder nicht, hängt entscheidend von einer umfassenden Grundrechtsabwägung unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles ab.
Im Fall des verunglimpften Regionalverband-Geschäftsführers lehnten die Bundesrichter trotz des Zeitablaufs von neun Jahren ein „Recht auf Vergessenwerden“ ab. Die Abwägung des Bundesgerichtshofs fiel zugunsten der Grundrechte von Google sowie der Interessen der Nutzer und der Öffentlichkeit aus. Dabei war von entscheidender Bedeutung, dass die verlinkte Berichterstattung inhaltlich richtig und damit fortdauernd rechtmäßig ist.
Das Verfahren der Eheleute setzte der Bundesgerichtshof aus. Er legte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vor. Eine davon lautet: Ist es relevant, dass die Eheleute aktiv zur Aufklärung der Vorwürfe ihnen gegenüber Stellung beziehen und damit zur Suche nach der Rechtmäßigkeit beitragen können? Der Europäische Gerichtshof soll nun klären, wer belegen muss, ob der Bericht wahr oder falsch ist. Insoweit gilt es, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten.
Im Spannungsfeld zwischen informationeller Selbstbestimmung, Meinungsfreiheit und Interesse der Öffentlichkeit
Gerne beraten wir Sie persönlich, wenn Sie einen Wunsch auf Datenlöschung im Netz haben. Unsere Datenschutz-Experten stehen Ihnen bei Prüfung Ihres „Rechts auf Vergessenwerden“ und bei Abwägung aller relevanten Interessen zur Seite.