Klagebefugnis bei Datenschutzverstößen
Die prophezeite Abmahnwelle wegen Datenschutzverstößen, die ab dem 25.5.2018 über Unternehmen hereinbrechen sollte, ist bis heute ausgeblieben. Dies liegt insbesondere daran, dass es immer noch umstritten ist, ob Verstöße gegen die DSGVO auch wettbewerbsrechtliche Verstöße darstellen, die von Wettbewerbern abgemahnt werden können.
Rechtsstreit zwischen Facebook und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
Fraglich ist auch, ob Verbraucherschützer berechtigt sind, gegen Datenschutzverstöße vorzugehen. Diese Frage legte der Bundesgerichtshof nun dem Europäischen Gerichtshof vor. Zugrunde liegt ihr ein seit 2012 andauernder Streit zwischen Facebook und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv). Kritisiert wird vom vzbv, dass Facebook (zumindest im Jahr 2012) viele kostenlose Spiele und Apps von Drittanbietern bereitstellte. Der Nutzer dieser Spiele und Apps stimmte automatisch der Übertragung verschiedener Daten an diese Drittanbieter zu und berechtigte sie, im Namen des Nutzers Beiträge zu posten.
Das Kammergericht Berlin urteilte im Jahr 2017, dass Facebook nicht ausreichend über die Weitergabe der Daten informiere. Seit Inkrafttreten der DSGVO rückte jedoch die Frage in den Vordergrund, ob die Verbraucherschützer in diesem Fall überhaupt berechtigt sind, gegen den Verstoß vorzugehen.
Klagebefugnis von Verbraucherverbänden umstritten
In der DSGVO wird ausdrücklich geregelt, dass die Datenschutzbehörden und die betroffenen Personen befugt sind, gerichtlich gegen Datenschutzverstöße vorzugehen. Umstritten ist jedoch, wie die Regelungen in Art. 80 sowie Art. 84 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind, in denen die Voraussetzungen genannt werden, unter denen Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht berechtigt sind, in eigenem Namen gegen Verstöße vorzugehen. Zum Teil werden die Regelungen der DSGVO für abschließend gehalten, sodass Verbände nur in Vertretung der betroffenen Verbraucher klagen dürften. Dagegen halten andere die Regelungen für nicht abschließend.
Dass ein Verstoß von Facebook gegen die Datenschutzvorschriften vorliegt, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs relativ eindeutig. Der Ausgang des Verfahrens scheint somit nur von der Frage der Klagebefugnis des vzbv abzuhängen.
Die Entscheidung hat voraussichtlich grundlegende Bedeutung für alle Unternehmen. Betroffene Personen leiten regelmäßig noch keine gerichtlichen Schritte gegen Datenschutzverstöße ein. Diese Aufgabe könnten in Zukunft vermehrt die Verbraucherzentralen übernehmen, wenn der Europäische Gerichtshof die Regelungen zur Klagebefugnis in der DSGVO nicht für abschließend hält.
Daher bleibt abzuwarten, ob der EuGH den Verbraucherverbänden die Klagebefugnis zubilligt. Unabhängig davon sollten Unternehmen versuchen, keine abmahnfähigen Datenschutzinhalte auf ihre Website zu stellen.