Unwirksame Kündigung eines Datenschutzbeauftragten
Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es um einen beklagten Arbeitgeber, der nach bundesdatenschutzrechtlichen Regelungen zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten verpflichtet war. Anfang 2018 wurde daher die klagende Arbeitnehmerin als betriebliche, interne Datenschutzbeauftragte des Beklagten sowie als externe Datenschutzbeauftragte seiner Tochterunternehmen bestellt. Mitte 2018 wurde der Klägerin nach einer unternehmerischen Entscheidung das Arbeitsverhältnis gekündigt. Hilfsweise wurde ihr (ohne Begründung aus wichtigem Grund) die Bestellung zur Datenschutzbeauftragten widerrufen. Hiergegen wehrte sich die gekündigte Arbeitnehmerin, da aus ihrer Sicht ihr Sonderkündigungsschutz als betriebliche Datenschutzbeauftragte missachtet worden sei. Der Arbeitgeber folgte dieser Auffassung nicht und wehrte sich insbesondere mit dem Argument, dass der besondere Kündigungsschutz des Bundesdatenschutzgesetzes nicht mit der Datenschutz-Grundverordnung zu vereinbaren sei.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg folgte der Auffassung der Klägerin und bewertete sowohl die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als auch die Abberufung für rechtswidrig bzw. unwirksam. Die Kündigung sei allein aus wichtigem Grund zulässig gewesen. Ein solcher sei aber nicht vorgetragen worden. Das Gericht wies darauf hin, dass der Sonderkündigungsschutz bereits in der Probezeit bestehe.
Das Gericht führte außerdem aus, dass die deutschen Vorschriften zum Sonderkündigungsschutz bei betrieblichen Datenschutzbeauftragten auch europarechtskonform seien. So sei Mitgliedsstaaten im Bereich des Arbeitsrechts nicht verboten, strengere Schutzmaßnahmen zu behalten oder gar einzuführen, solange der Schutz nicht hinter dem der Datenschutz-Grundverordnung zurückbleibe. Da die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung aber keine Regelungen zum Schutz von Datenschutzbeauftragten enthalte, sei ein besonderer Kündigungsschutz auf nationaler Ebene zulässig.
Weiter sei auch die Abberufung nur aus wichtigem Grund zulässig gewesen. Ein solcher habe aber nicht vorgelegen.
Konsequenz
Das Urteil zeigt recht detailliert auf, was alles zu beachten und bedenken ist, wenn ein interner Datenschutzbeauftragter bestellt werden soll. Insbesondere gilt eben, dass dem internen Datenschutzbeauftragten - bereits in der Probezeit - ein Sonderkündigungsschutz zusteht und eine Abberufung oder Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ zulässig ist.