Corona-Update im Arbeitsrecht

Ungeimpfte Pfleger haben keinen Beschäftigungsanspruch

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Eilanträge zweier ungeimpfter Pflegekräfte ab, die von ihrer Arbeitsleistung aufgrund der fehlenden Corona-Impfung freigestellt worden waren. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung, so das Landesarbeitsgericht. Deshalb besteht auch kein Beschäftigungsanspruch.

Anspruch auf Lohn bei Rückkehr aus Risikogebiet und Vorlage eines negativen PCR-Tests

Nachdem ein Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurückgekehrt war, legte er dem Arbeitgeber ein negatives PCR-Testergebnis vor. Trotzdem erteilte der Arbeitgeber ein 14-tägiges Betretungsverbot und zahlte für den entsprechenden Zeitraum keinen Lohn – zu Unrecht, so das Bundesarbeitsgericht. Da die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung auch Ausnahmen für die Quarantäne-Pflicht aus Risikogebieten vorsah – nämlich die Zulassung symptomfreier Personen mit negativem PCR-Test zur Arbeit im Betrieb –, führte die Anordnung des Arbeitgebers nicht zur Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Demnach hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu vergüten.

Lohnanspruch trotz Urlaub im Hochrisikogebiet und anschließender Infizierung mit Corona

Eine dreifach geimpfte Arbeitnehmerin war im Januar/Februar 2022 in das Hochrisikogebiet Dominikanische Republik gereist und im Anschluss an Corona erkrankt (Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Der Arbeitgeber leistete für den entsprechenden Zeitraum keine Entgeltfortzahlung. Das Arbeitsgericht Kiel entschied, dass eine solche Erkrankung nicht selbst verschuldet ist, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet wird. Somit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Sommerfest ohne 2G+? Nicht möglich!

In Berlin fand ein Sommerfest für die Beschäftigten einer Klinik statt; teilnehmen durften nur Mitarbeitende, die die 2G+“-Kriterien erfüllten. Ein IT-Mitarbeiter wollte ohne Einhaltung der 2G+“-Regeln teilnehmen. Die Teilnahme wurde seitens des Landesarbeitsgerichts Berlin abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, dass die Teilnahmevoraussetzungen sachlich gerechtfertigt sind, nämlich durch das Infektionsschutzgesetz und die vorliegenden geltenden besonderen Schutzmaßnahmen für Kliniken.

Fristlose Kündigung bei gefälschtem Genesenenstatus und auch bei gefälschtem Impfpass

Das Arbeitsgericht Berlin entschied über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung aufgrund der Vorlage eines gefälschten Corona-Genesenennachweises. Ein solches Verhalten ist also generell als außerordentlicher Kündigungsgrund geeignet. Eine ähnliche Entscheidung traf das Arbeitsgericht bei der Vorlage eines gefälschten Impfpasses.

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Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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