Compliance Management System kann vor Geldbuße schützen

Hintergrund

Dass die Einrichtung eines Tax Compliance Management Systems („Tax CMS“) die in Unternehmen handelnden Personen vor dem Vorwurf einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung bewahren kann, ist spätestens durch den geänderten Anwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 153 AO Gewissheit. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in einem Strafprozess erstmals darauf hingewiesen, dass ein effizientes Compliance Management System auch bei der Bemessung einer gegen ein Unternehmen festgesetzten Geldbuße mindernd zu berücksichtigen ist.

Sachverhalt

Der Entscheidung liegt ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit einem Bestechungsskandal zugrunde. Das Unternehmen hatte gezahlte Bestechungsgelder als Betriebsausgaben abgezogen und dadurch einen ungerechtfertigten Steuervorteil erlangt. Ein Angestellter des Unternehmens war u.a. deswegen bereits zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Gegen das Unternehmen wurde zudem als Nebenbeteiligte eine Geldbuße gemäß § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz festgesetzt.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass für die Bemessung der Geldbuße von Bedeutung ist, inwieweit das Unternehmen seiner Pflicht, Rechtsverletzungen aus seiner Sphäre zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss. Dabei kann es auch eine Rolle spielen, ob das Unternehmen in der Folge des sich an die Entdeckung der Tat anschließenden staatlichen Sanktionsverfahrens entsprechende Regelungen optimiert und seine betriebsinternen Abläufe so gestaltet, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.

Konsequenz

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, dass ein Compliance Management System nicht nur implementiert, sondern auch laufend überwacht und verbessert werden muss. Kommt es trotz eines CMS zu einem strafbewehrten Fehlverhalten, ist auch die sich anschließende Optimierung des Systems bußgeldmindernd zu berücksichtigen. Dies spricht für eine präventive Implementierung eines CMS. Hiervon sind grundsätzlich alle Compliance-relevanten Rechtsgebiete betroffen - auch das Steuerrecht. Denn in Ermangelung eines Unternehmensstrafrechts erfolgt auch in Steuerstrafverfahren immer häufiger ein Rückgriff auf das Ordnungswidrigkeitenrecht, welches die Festsetzung empfindlicher Bußgelder gegen Unternehmen erlaubt.

Andreas Stamm

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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