Bundestag beschließt Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Kernaussage

Der Deutsche Bundestag hat am 19.5.2022 das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz idF der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 20/1906) beschlossen.

Inhalt

Das Gesetz sieht Folgendes vor:

  • Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbes. Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 4.500 EUR (der Gesetzentwurf sah noch 3.000 EUR vor) steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b EStG). Für alle übrigen Arbeitnehmer bleibt es bei den bisherigen 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11a EStG.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 28a EStG) wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert werden.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG) wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorgesehene Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten wird gestrichen. Diese Maßnahme war bereits im Referentenentwurf vorhanden, wurde aber aus dem Regierungsentwurf gestrichen. Im Finanzausschuss des Bundestages wurde die Streichung wieder aufgenommen. Auf Antrag kann die Abzinsung auch für frühere Wirtschaftsjahre unterbleiben. Zwingend fällt sie für Wirtschaftsjahre weg, die nach dem 31.12.2022 enden.
  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Der Verlustrücktrag wird ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgedehnt werden. Zusätzlich werden die erhöhten Verlustrücktragswerte gemäß § 10d Abs. 1 EStG bis Ende 2023 verlängert: Auch für 2022 und 2023 wird der Verlustrücktrag somit bis zu 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung möglich sein.
  • Die Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG und für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen (§ 52 Abs. 14 und 16 EStG), werden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020–2024 werden verlängert. Das Gesetz geht über den Entwurf der Bundesregierung hinaus, der eine Rückkehr zum Vor-Corona-Stand erstmals für die Steuererklärungen 2023 vorsah. Stattdessen werden die Fristen nunmehr bis zu den Steuererklärungen für 2024 verlängert (§ 149 Abs. 3 AO i.V.m. Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO).

Hinweis

Der Bundesrat hat dem Gesetz am 10.6.2022 zugestimmt.

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