Bis Ende 2021 weiterhin erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat die Corona-Sonderregeln für Kurzarbeit um drei weitere Monate bis Ende des Jahres verlängert. Das Kabinett stimmte einer entsprechenden Verordnung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zu.
Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden bis zum 31.12.2021 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld auf alle Betriebe, unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit, ausgeweitet. Auch die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge läuft bis zum 31.12.2021 weiter. Bisher waren diese Erleichterungen nur auf Betriebe begrenzt, die die Kurzarbeit bis zum 30.9.2021 eingeführt haben
Die Verordnung regelt im Einzelnen:
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben auch dann bis zum 31.12.2021 herabgesetzt, wenn der Betrieb nach dem 30.9.2021 Kurzarbeit eingeführt hat
- Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für diese Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % abgesenkt und
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet
- Der Zugang von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31.12.2021 auch dann eröffnet, wenn der Verleihbetrieb nach dem 30.9.2021 Kurzarbeit eingeführt hat
- Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge über September 2021 hinaus bis zum 31.12.2021 voll und auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30.9.2021 begonnen wird
Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, Beschäftigungsverhältnisse auch im vierten Quartal zu stabilisieren sowie Arbeitslosigkeit und ggf. Insolvenzen zu vermeiden.