Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung
Kernaussage
Die Regelung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV ist auch im Falle einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden. Wird dem Steuerpflichtigen eine Eigentumswohnung im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung zugewendet, die der Steuerpflichtige zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt, kann er die AfA auf die vom Schenker getragen Anschaffungskosten in Anspruch nehmen.
Sachverhalt
Die Klägerin erwarb im Jahr 2011 eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis in Höhe von 421.500 €, die sie seitdem zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzte. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung schenkten der Vater und die Mutter der Klägerin Geldbeträge in Höhe von insgesamt 600.000 € für den Erwerb einer Eigentumswohnung sowie die Modernisierung dieser. Die Beteiligten des Rechtsstreits stimmen darin überein, dass der Gegenstand der Schenkung nicht die Geldbeträge, sondern die Eigentumswohnung im Rahmen einer mittelbaren Grundstücksschenkung war.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2011 setzte die Klägerin AfA für das Gebäude sowie für das erworbene bewegliche Inventar als Werbungskosten an. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die geltend gemachte AfA nicht. Nach Auffassung des FA sei die Bemessungsgrundlage für die AfA um die von den Eltern der Klägerin an diese zugewendeten Geldbeträge zu kürzen. Der von der Klägerin eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das FG gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Nach Auffassung des FG habe das FA zu Unrecht die AfA-Beträge nicht als Werbungskosten anerkannt, da § 11d EStDV ebenfalls im Falle einer mittelbaren Grundstücksschenkung Anwendung finden würde. Das FA legte gegen das Urteil Revision ein.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision zurückgewiesen. Nach Auffassung des BFH hat das FG zu Recht die AfA der Klägerin als Werbungskosten anerkannt. Anschaffungskosten für das Vermietungsobjekt sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 7 EStG i.V.m. § 7 EStG über die AfA als Werbungskosten zu berücksichtigen. Welche Aufwendungen zur den Anschaffungskosten zählen, bestimmt sich auch für die steuerrechtliche Beurteilung nach § 255 Abs. 1 HGB. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern hat der Steuerpflichtige jedoch keine Anschaffungskosten getragen. Die AfA bemisst sich in diesen Fällen gemäß § 11d Abs. 1 Satz 1 und 2 EStDV nach den Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers.
Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch im Falle einer mittelbaren Grundstücksschenkung vor, da die von der Rechtsprechung für Zwecke der Schenkungssteuer entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung ebenfalls für das Einkommensteuerrecht anzuwenden sind (BFH-Urteil vom 08.06.1994, X R 51/91, BFH vom 29.07.1998, X R 50/95). Ist der Schenker im Rahmen einer mittelbaren Grundstücksschenkung mit Anschaffungskosten belastet, ist nach Auffassung des BFH die Regelung nach § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV ebenfalls anzuwenden.
Hinweise
Das Urteil steht nicht im Widerspruch zum Beschluss des BFH vom 23.08.1999. Dort hatte der BFH die Anwendung von § 11d EStDV für Fälle einer Überlassung von Wirtschaftsgütern zur Nutzung abgelehnt. Dies schließt jedoch die Anwendung der Vorschrift auf Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung nicht aus. Bei der mittelbaren Grundstücksschenkung findet keine direkte Übertragung des Eigentums am Grundstück vom Rechtsvorgänger auf den Rechtsnachfolger statt. Das Steuerrecht stellt jedoch auf den wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts ab, sodass nach Auffassung des BFH § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV auch derart ausgelegt werden kann, dass sich die AfA nach den Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers bemisst, wenn, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, davon auszugehen ist, dass eine Übertragung des Eigentums an dem Wirtschaftsgut vom Rechtsvorgänger auf den Rechtsnachfolger stattgefunden hat.