Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
Kernaussage
Ein Liquidator kann nur von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) befreit werden, wenn dies ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist oder durch die Gesellschafter beschlossen wurde und der Gesellschafterbeschluss durch die Satzung gestattet ist.
Sachverhalt
Die Antragstellerin war eine Ein-Personen-GmbH, die durch den Gesellschafterbeschluss des Alleingesellschafters aufgelöst wurde. Der Alleingesellschafter beschloss ferner, dass der bisherige Geschäftsführer zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator bestellt werden und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden sollte. Die Satzung bestimmte, dass Geschäftsführern die Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden kann und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden können. Darüber, dass dies auch bei Liquidatoren möglich ist, traf die Satzung keine Regelung. Die Eintragung der Auflösung der Antragstellerin sowie die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Handelsregister wurden beim Registergericht beantragt. Das Registergericht hat die Eintragung abgelehnt.
Entscheidung
Das Kölner Oberlandesgericht entschied, dass ein Liquidator nur von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden kann, wenn dies ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist oder durch die Gesellschafter beschlossen wurde. Dass der bestellte Liquidator früherer Geschäftsführer war, ist insoweit irrelevant. Die Satzung muss eine ausdrückliche Regelung in Bezug auf den Liquidator treffen.
Konsequenz
Die Entscheidung setzt die bereits durch die Oberlandesgerichte Hamm und Frankfurt gezeichnete Linie fort. Mit Blick darauf erscheint es angebracht, dass die Gesellschafter einer GmbH diesen Problemkreis in ihrer Satzung regeln, um dem für die Zukunft vorzubeugen sowie Kosten und Mühen zu sparen.