Das neue Insolvenzrecht – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 verlängert

 

Am 28.1.2021 hat der Bundestag eine Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) verabschiedet. Danach wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende April verlängert. Einige nehmen an, dass sie deswegen eine mögliche Insolvenzantragspflicht derzeit nicht überprüfen müssen. Dies dürfte jedoch in den meisten Fällen ein Irrtum sein und birgt Haftungsgefahren für die Geschäftsleiter von Unternehmen. Unsere Experten klären auf.

Interview: Christian Senger und Klaus Zimmermann

Wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 31.1.2021 hinaus nochmals verlängert?

Christian Senger: Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht entsprechend den bisherigen Regelungen des COVInsAG ist nun beschlossen. Unabhängig vom Zeitpunkt der Veröffentlichung werden die Änderungen rückwirkend zum 1.2.2021 in Kraft treten. Wichtig ist aber, dass die Verlängerung, wie bisher auch, an erhebliche Voraussetzungen geknüpft ist. So führt die Bundesregierung aus, dass die Verlängerung denjenigen zugutekommen soll, die „einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht“. Hierzu sei es Voraussetzung, dass die entsprechende Hilfe bis zum 28.2.2021 beantragt wird und diese finanzielle Unterstützung auch zur Aufhebung der Insolvenzreife geeignet ist. Die Anspruchsberechtigung eines betroffenen Unternehmens hinsichtlich der unterschiedlichen Corona-Hilfen ist wiederum von weiteren Bedingungen abhängig, die im Einzelfall vorliegen müssen.

Und wie steht es um Unternehmer, die noch keinen Antrag gestellt bzw. noch kein Geld erhalten haben?

Christian Senger: Auch für sie gilt unter gewissen Voraussetzungen die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: So sollen auch Schuldner berücksichtigt werden, die bis zum 28.2.2021 zwar keinen Antrag gestellt haben, aber grundsätzlich antragsberechtigt sind. Die Insolvenzantragspflicht setzt jedenfalls ein, wenn der Antrag auf Unterstützung abgelehnt wird oder die erlangbaren Mittel die Insolvenzreife des Unternehmens nicht beseitigen. Für die Beurteilung, ob die Verlängerung des COVInsAG dem jeweiligen Unternehmen zugutekommt, bedarf es neben einer (insolvenz-)rechtlichen Überprüfung auch – abhängig vom Sachverhalt – einer betriebswirtschaftlichen sowie einer beihilferechtlichen Beratung im Hinblick auf die Möglichkeiten der Beantragung von staatlichen Corona-Hilfen.

Was ist unter Corona-Hilfen zu verstehen?

Klaus Zimmermann: Unter Corona-Hilfen sind alle finanziellen Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie zu verstehen. Aktuell stehen Unternehmen, neben steuerlichen Hilfsmaßnahmen, konkret Mittel aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds, den Überbrückungshilfeprogrammen II und III und der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe und Dezemberhilfe, Novemberhilfe plus und Dezemberhilfe plus) zur Verfügung, sofern die jeweiligen Antragsvoraussetzungen erfüllt werden. Zudem gewährt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Corona-Hilfen in Form von Krediten für Unternehmen. 

Wird es auch 2021 Corona-Hilfen geben?

Klaus Zimmermann: Im Jahr 2021 werden die notleidenden Unternehmen vom Bund durch die Überbrückungshilfe III (Januar bis Juni 2021) unterstützt. Diese steht Unternehmen zur Verfügung, die Umsatzeinbußen von mindesten 30 % erlitten haben. Zudem wurde der Programmzeitraum für die Unternehmen, die keinen Zugang zur November- und Dezemberhilfe haben, also nicht seit dem 2.11.2020 geschlossen sind, auf die Monate November- und Dezember erweitert. Darüber hinaus gibt es im Rahmen der Überbrückungshilfe III ein Zusatzprogramm für Soloselbstständige, die sogenannte Neustarthilfe. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wurde bis zum 31.3.2021 verlängert. Die November- und Dezemberhilfen können noch bis zum 30.4.2021 beantragt werden.

Was sind die wesentlichen Folgen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht? 

Christian Senger: Sofern die Insolvenzantragspflicht nach den Vorschriften des COVInsAG ausgesetzt ist, führt dies zum einen zu einer Haftungsbeschränkung des Geschäftsleiters und zum anderen zu einer nahezu umfassenden insolvenzfesten Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen. Das heißt Zahlungen, die in laufenden Geschäftsbeziehungen z.B. mit Lieferanten, Kunden, Banken und Vertragspartnern aus Dauerschuldverhältnissen erfolgen, sind grundsätzlich im Fall einer später nicht zu vermeidenden Insolvenz nicht anfechtbar.

Was sollte der vorausschauende Geschäftsleiter bereits jetzt veranlassen?

Klaus Zimmermann: Für die Überprüfung einer aktuell bestehenden Insolvenzantragspflicht ist mindestens eine Unternehmensplanung mit integrierter Finanzplanung sowie ein stets zu aktualisierender Finanzstatus erforderlich. Vor dem Hintergrund, dass einige mittelständische Unternehmen coronabedingt auf fremde Finanzierungsmittel angewiesen sein werden, ist die Erstellung einer integrierten Planungsrechnung inklusive Liquiditätsplanung (Ein- bzw. Zweijahreszielplanung) ein Muss. Zudem hat der Gesetzgeber mit der neuen Regelung des § 102 Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) die entsprechenden Warnpflichten der Steuerberater nun auch gesetzlich normiert. Deshalb sollte die „Fortführungsprognose“ auch in allen Krisen-Unternehmen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 vorgelegt werden können. 

Sollten Sie Beratungsbedarf zum Thema Corona-Hilfen, Liquiditätsplanung oder Insolvenzreifeprüfung (Geschäftsführerhaftung) haben, sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie persönlich.

Christian Senger

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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Klaus Zimmermann

Steuerberater

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