Auflösung eines IABs nach unentgeltlicher Anteilsübertragung

Kernaussage

Das FG Düsseldorf hatte zu beurteilen, wie eine rückwirkende Auflösung eines IABs, nach zwischenzeitlicher, unentgeltlicher Anteilsübertragung und geänderter Gewinnverteilungsabrede zu berücksichtigen ist.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige war Mitunternehmerin einer GbR, die von der Steuerpflichtigen zusammen mit ihrer Tochter betrieben wurde. Die Mutter war dabei zu 90 %, die Tochter zu 10 % an der Gesellschaft beteiligt. Im Jahr 2010 wurden verschiedene Umbaumaßnahmen für das Geschäft geplant. Für die geplanten Investitionen wurde ein Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 38.500 € geltend gemacht. Der IAB wurde von der Finanzverwaltung erklärungsgemäß berücksichtigt.

Zum 31.12.2012 wurde die GbR aufgelöst. Die Tochter übernahm die GbR und führte diese als Einzelunternehmen fort. Sie verlagerte das Geschäft in den Neubau. Das Finanzamt löste mit Bescheid aus 2017 den im Jahr 2010 gebildeten IAB auf, weil das Einzelunternehmen bis 2013 keine Investitionen getätigt habe. Die Auflösung des IABs wurde entsprechend der damaligen Gewinnverteilung durch die Finanzverwaltung vorgenommen.

Im Einspruchsverfahren trug die Steuerpflichtige vor, dass die Auflösung des IABs allein bei Ihrer Tochter vorzunehmen sei, da die Tochter sich 2011 bereits erklärt hatte, alle Steuern, die aus einer Nichtinvestition herrühren, zu übernehmen. Der Einspruch wurde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Die Rückgängigmachung des IABs müsse beim Rechtsvorgänger, d.h im Streitfall bei der GbR, berücksichtigt werden. Daraufhin legte die Steuerpflichtige Klage gegen die Einspruchsentscheidung ein.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage teilweise begründet ist. Die vom Finanzamt durchgeführte Gewinnkorrektur aufgrund von Nichtinvestition ist i.H.v. 2.895 € zu korrigieren. Die Tochter der Klägerin hat insoweit glaubhaft gemacht verschiedene Investitionen angeschafft zu haben, für die der IAB aufzulösen ist.

Hinsichtlich der übrigen Ausführungen der Klägerin vertritt das FG die Auffassung, dass die Klage unbegründet ist. Die Finanzverwaltung habe die Gewinnkorrektur zutreffend gemäß des damaligen Gewinnverteilungsschlüssels vorgenommen. Im Ergebnis sei daher der Steuerpflichtigen 90 % der Auflösung des IABs anzurechnen.

Dem FG zufolge sind bei unentgeltlicher Betriebsübertragung die Folgen einer Nichtinvestition beim früheren Betriebsinhaber zu ziehen. Durch die rückwirkende Korrektur muss bei unentgeltlicher Einzelrechtsnachfolge der Abzug beim Rechtsvorgänger, nicht beim Rechtsnachfolger und zwar nach geltender Gewinnverteilungsabrede erfolgen.

Eine hiervon abweichende wirksame Abrede ist von den Gesellschafterinnen nicht rechtzeitig getroffen worden. Der Gewinnkorrektur aufgrund des bisherigen Gewinnverteilungsschlüssels stände auch nicht die Einverständniserklärung der Tochter, die am 30.09.2011 unterschrieben wurde, entgegen. Denn rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich grundsätzlich nicht anzuerkennen, weil ein Steuerpflichtiger nicht auf einen entstandenen Steueranspruch mit Wirkung für die Vergangenheit Einfluss nehmen kann. Wird z.B. der Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel einer Personengesellschaft während eines Wirtschaftsjahres mit Rückwirkung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres geändert, hat diese Änderung keine steuerrechtliche Wirkung. Anders ist dies nach der Rechtsprechung, wenn eine abweichende Gewinnverteilung während des Wirtschaftsjahres für die Zukunft geschlossen wird und alle Gesellschafter dieser zustimmen. Voraussetzung ist, dass die Änderung nicht rechtsmissbräuchlich ist und ihren Zweck im Gesellschaftsverhältnis hat. Diese beiden Voraussetzungen sind dem FG zufolge im Streitfall erfüllt. Jedoch wurde die Abrede nicht für die Zukunft geschlossen. Denn das Einverständnis zur Übernahme der Gewinnerhöhungen wegen Nichtinvestition wurde erst am 30.09.2011 und damit nach Ablauf des Streitjahres 2010 erteilt. Die abweichende Gewinnverteilung sei daher steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen und der IAB gemäß der bisherigen Gewinnverteilung rückgängig zu machen.

Hinweis

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO wurde die Revision zugelassen, da die Frage der steuerlichen Wirkung einer Gewinnverteilungsabrede, die vor Ablauf der Investitionsfrist getroffen wurde, für den Fall der Nichtinvestition bisher nicht höchstrichterlich entschieden wurde.

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