Aufhebung der Auflage zur Meldung freigestellter Kapitalerträge (MURI-Meldung)

Wegfall der MURI-Meldung: BZSt veröffentlicht Aufhebung der Meldepflicht für freigestellte Kapitalerträge

In Deutschland unterliegen offene und verdeckte Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag – unabhängig davon, ob die Ausschüttung an einen inländischen oder ausländischen Empfänger erfolgt.

Für im Ausland ansässige Anteilseigner bestehen jedoch regelmäßig Entlastungsmöglichkeiten. Auf Grundlage einschlägiger Doppelbesteuerungsabkommen oder EU-Richtlinien kann bei Vorliegen sämtlicher Antragsvoraussetzungen eine vollständige oder teilweise Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt werden (§§ 50c, 50d Abs. 3 EStG). Die Entlastung erfolgt entweder durch Erstattung der einbehaltenen Steuer oder durch eine Freistellungsbescheinigung, die künftige Ausschüttungen im Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung (ab dem 1. Januar 2025 maximal fünf Jahre) von der Abzugsverpflichtung ausnimmt. Eine derartige Bescheinigung entbindet jedoch nicht von der Steueranmeldung. 

Bisherige Rechtslage: MURI-Meldung als zusätzliche Auflage

Sofern eine Freistellungsbescheinigung des BZSt vorlag, enthielten diese bislang regelmäßig die Auflage, die im jeweiligen Kalenderjahr zugeflossenen und freigestellten Kapitalerträge bis zum 31. Mai des Folgejahres im Wege der sogenannten MURI-Meldung an das BZSt zu übermitteln – auch in Fällen, in denen keine Ausschüttung erfolgt war (sog. Nullmeldung).

Aktuelle Änderung: Aufhebung der Meldepflicht

Mit einer Allgemeinverfügung vom 30. März 2026, die am 15. April 2026 auf der Website des BZSt veröffentlicht wurde, wurde diese Meldepflicht aufgehoben. Damit entfällt, bis auf einen in der Allgemeinverfügung dargelegten Sonderfall (nicht für Kapitalerträge aus sammel- oder sonderverwahrten Aktien), grundsätzlich die Verpflichtung zur Abgabe einer MURI-Meldung - sowohl für im Kalenderjahr 2025 zugeflossene Kapitalerträge als auch für zukünftige Zeiträume. Dies gilt ausdrücklich auch in den Fällen, in denen eine erteilte Freistellungsbescheinigung eine solche Auflage noch enthalten sollte.

Weitere Informationen hierzu finden sich in der Kurzmeldung des BZSt, sowie in der vorgenannten Allgemeinverfügung

Was bleibt unverändert?

Unverändert bleiben die materiellen Voraussetzungen für die Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug. Insbesondere gelten weiterhin die Regelungen zur Beantragung der Freistellung und/oder Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Doppelbesteuerungsabkommen oder EU-Richtlinien unter Berücksichtigung der geltenden Entlastungsvoraussetzungen.

Komplexität bleibt trotz Vereinfachung

Die Aufhebung der MURI-Meldung ist ein positives Signal für mehr Verwaltungsvereinfachung. Gleichzeitig bleibt eine strukturierte und frühzeitige Begleitung grenzüberschreitender Gewinnausschüttungen entscheidend, um steuerliche Risiken zu vermeiden und Entlastungspotenziale rechtssicher zu nutzen. Gerne unterstützen wir Sie weiterhin bei Fragen rund um Kapitalertragsteuer, Freistellungs- und Erstattungsverfahren sowie bei geplanten Ausschüttungen an ausländische Anteilseigner.
 

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Nadine Sinderhauf

Steuerberaterin

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Victoria Deitsche

Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

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