Finanzgericht erlaubt Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer

Gewerbesteuer als Herausforderung im internationalen Steuerrecht

Die Zweistufigkeit der Besteuerung von Unternehmensgewinnen in Deutschland – einerseits mit Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, andererseits mit Gewerbesteuer – stellt Unternehmen immer wieder vor Herausforderungen. Im internationalen Kontext ist diese Zweistufigkeit nicht nur in hohem Maße erklärungsbedürftig, sie sorgt auch häufig für systematische Probleme, weil die Gewerbesteuer weitestgehend nicht harmonisiert ist und Regelungen zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Doppelbesteuerung für sie teilweise nicht greifen. Besonders bedeutsam ist dies bei der Frage, ob ausländische Steuern zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf die Gewerbesteuer angerechnet werden dürfen.

Muttergesellschaft erhält Dividende aus dem Ausland …

Eine deutsche GmbH erwarb im November 2020 eine Beteiligung in Höhe von rund 26 % am Kapital einer US-amerikanischen, nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft (Inc.). Im Dezember 2020 erhielt die GmbH von der Inc. eine Dividende. Die Inc. behielt von dieser Dividende in Übereinstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den USA eine Quellensteuer von 5 % auf die Dividende ein. Bei der Körperschaftsteuerveranlagung der GmbH blieb die Dividende zu 95 % außer Ansatz. Bei der Veranlagung zur Gewerbesteuer musste die Dividende dagegen hinzugerechnet werden, da die Beteiligung erst im Verlauf des Erhebungszeitraums erworben worden war. Die GmbH beantragte die Anrechnung der US-Quellensteuer auf die Gewerbesteuer; das Finanzamt lehnte den Antrag durch Einspruchsentscheidung ab.

… und darf die Quellensteuer auf die Gewerbesteuer anrechnen

Mit der hiergegen erhobenen Klage hatte die GmbH Erfolg. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellt mit Urteil vom 14. Januar 2026 fest, dass die einbehaltene US-amerikanische Quellensteuer auf die deutsche Gewerbesteuer angerechnet werden darf. Hierzu führt das Gericht zunächst aus, das die deutsche Gewerbesteuer und die US-amerikanische Income Tax als gleichartige Steuern im Sine des DBA anzusehen sind. Zwar sieht das Gewerbesteuergesetz – im Unterschied zum Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz – eine Anrechnung ausländischer Steuer nicht ausdrücklich vor. Hierin liegt nach Ansicht der Richter:innen jedoch eine offene Regelungslücke, die durch analoge Anwendung der Vorschriften in den anderen Gesetzen zu schließen ist. Die Feststellungen über die Anrechnung sind im Gewerbesteuermessbescheid zu treffen.

Nicht entscheiden musste das Finanzgericht, in welcher Reihenfolge eine Anrechnung zu erfolgen hat – also ob die Anrechnung zunächst auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer erfolgt und nur ein ggf. verbleibender Betrag auf die Gewerbesteuer angerechnet wird oder ob die Anrechnung quotal auf alle Steuern entfällt. Im vorliegenden Fall kam nur eine Anrechnung auf die Gewerbesteuer in Betracht, da die Dividende für Zwecke der Körperschaftsteuer steuerfrei vereinnahmt werden konnte.

Klärung durch den Bundesfinanzhof steht noch aus

Aus Sicht deutscher Unternehmen mit Outbund-Investitionen ist es zu begrüßen, dass nun bereits das zweite Finanzgericht eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer ausdrücklich anerkannt hat. Nachdem das beklagte Finanzamt gegen die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vom 26. August 2020 die Frist zur Begründung der Revision versäumt hatte, ist davon auszugehen, dass sich die Finanzverwaltung in diesem Fall mehr Mühe geben dürfte, eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage herbeizuführen. Das Finanzgericht hat die Revision jedenfalls wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Selbst wenn der Bundesfinanzhof die finanzgerichtlichen Entscheidungen bestätigen sollte, ist keineswegs sichergestellt, dass die Frage damit für alle Zeiten zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden ist. In Zeiten schwieriger Haushaltslagen und angesichts der besonderen Bedeutung der Gewerbesteuer im System der Finanzierung der Städte und Gemeinden erscheint es zumindest denkbar, dass der Gesetzgeber auf den Plan treten und eine Anrechnung ausländischer Steuern ausdrücklich ausschließen könnte. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.1.2026 – 10 K 10106/23

Benno Lange

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